Einstellung nach §153a StPO nach Erfüllung der Auflage
- Gericht
- Amtsgericht Köln
- Spruchkörper
- Abteilung 527
- Aktenzeichen
- 527 Ds 25/23
- Datum
- 30.07.2024
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGK:2024:0730.527DS25.23.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahren kann nach §153a Abs.2 StPO endgültig eingestellt werden, wenn dem Beschuldigten eine Auflage erteilt und diese erfüllt worden ist.
Bei endgültiger Einstellung nach §153a StPO werden die Verfahrenskosten der Staatskasse zugewiesen (§ 467 Abs.1 StPO).
Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen bleiben grundsätzlich von diesem zu tragen (§ 467 Abs.5 StPO).
Die notwendigen Auslagen des Nebenklägers können dem Angeklagten auferlegt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (§ 472 Abs.2 StPO).
Rubrum
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).
Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).
Die notwendigen Auslagen des Nebenklägers werden dem Angeklagten auferlegt (§ 472 Abs. 2 StPO).
Tenor
Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 iVm Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die ihm gemachte Auflage erfüllt hat.