Treffer
AG Köln Urteil

Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§113 I StGB) – Geldstrafe

Gericht
Amtsgericht Köln
Spruchkörper
Abteilung 526
Aktenzeichen
526 Ds 328/23
Datum
07.05.2024
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:AGK:2024:0507.526DS328.23.00
Quelle
Das AG Köln verurteilte den Angeklagten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§113 Abs.1 StGB) zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 5 €. Das Gericht stützte sich auf den zugelassenen Anklagesatz, konnte jedoch keine gezielte Schlagbewegung feststellen. Die Verfahrenskosten wurden dem Angeklagten auferlegt (§465 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach §113 Abs.1 StGB setzt voraus, dass sich der Täter gegenüber zur Vollstreckung berufenen Beamten durch tätliche Angriffe oder sonstigen Widerstand zur Wehr setzt.

2

Für eine Verurteilung nach §113 Abs.1 StGB ist nicht zwingend erforderlich, dass eine gezielte Schlagbewegung festgestellt wird; maßgeblich sind die konkreten Widerstandshandlungen im Gesamtgeschehen.

3

Die Geldstrafe wird im Tagessatzsystem bemessen; Gericht hat Zahl der Tagessätze und Höhe des Tagessatzes zu bestimmen.

4

Die Kostenentscheidung in Strafverfahren richtet sich nach §465 StPO; grundsätzlich sind die Kosten dem Verurteilten aufzuerlegen.

5

Zur Feststellung des Sachverhalts kann das Gericht auf den zugelassenen Anklagesatz Bezug nehmen, sofern dieser den festgestellten Tatbestand trägt.

Tenor

Der Angeklagte Y. wird wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer

Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 5 €

kostenpflichtig verurteilt.

Angewendete Vorschriften: 113 I StGB

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

3

Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem zugelassenen Anklagesatz, auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.

4

Abweichend hiervon hat das Gericht jedoch eine gezielte Schlagbewegung des Angeklagten nicht feststellen können.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

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