Strafurteil: Freispruch wegen Nichtfeststellung des Tatvorwurfs
- Gericht
- Amtsgericht Köln
- Spruchkörper
- Abteilung 525
- Aktenzeichen
- 525 Ds 67/24
- Datum
- 04.04.2024
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGK:2024:0404.525DS67.24.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Angeklagter ist freizusprechen, wenn die zur Last gelegten Straftaten aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden können.
Der für die Prüfung der Schuld maßgebliche Vorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz; dieser bildet den Ausgangspunkt der Schuldprüfung.
Die Urteilsbegründung kann unter den Voraussetzungen des § 267 Abs. 5 StPO in verkürzter Form erfolgen.
Bei Freispruch sind die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten nach §§ 464, 467 StPO der Landeskasse aufzuerlegen.
Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.
Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegten Straftaten aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnten.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.