Strafbefehl wegen Körperverletzung (Kopfstoß) – 70 Tagessätze
- Gericht
- Amtsgericht Köln
- Spruchkörper
- Abteilung 525
- Aktenzeichen
- 525 Cs 200/23
- Datum
- 31.03.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGK:2023:0331.525CS200.23.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafbefehl kann eine Geldstrafe in Tagessätzen festsetzen, wenn die Tat als Vergehen strafbar ist und die Staatsanwaltschaft das Verfahren betreibt.
Die Körperverletzung i.S.v. § 223 Abs. 1 StGB ist erfüllt, wenn eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung vorliegt, etwa schmerzhafte Kopfstöße mit Nasenbeinprellung und Verletzung der Lippe.
Bei Antragsdelikten ist ein wirksamer Strafantrag Voraussetzung der Verfolgung; das Vorliegen des besonderen öffentlichen Interesses kann die weitere Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft rechtfertigen.
Die Verfahrenskosten sind gemäß § 465 StPO dem Verurteilten aufzuerlegen, wenn das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine Verurteilung ausspricht.
Rubrum
Die Staatsanwaltschaft beschuldigt X.,
am 17.07.2022 in Köln
vorsätzlich eine andere Person körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben.
X. wird Folgendes zur Last gelegt:
Am Tattag gegen 06:08 vesetzte X. auf dem Bahnsteig der KVB-Haltestelle Neumarkt in Richtung Hauptbahnhof dem Geschädigten L. einen schmerzhaften Kopfstoß gegen dessen Nase, der dazu führte, dass der Geschädigte sich auf die Lippe biss. Ferner erlitt der Geschädigte eine Nasenbeinprellung.
Der erforderliche Strafantrag wurde gestellt.
Das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung wird bejaht.
Als Beweismittel hat die Staatsanwaltschaft bezeichnet:
| I. | Einlassung X. |
| II. | Zeugen: |
| 1)H.L. | , XXXXX Erftstadt, Bl. 2 d. Akte |
| 2) | Z. D. , , Bl. 3 d. Akte |
| III. | Gegenstände des Augenscheins: |
| 1) | Lichtbilder/Lichtbildmappe, Bl. 7-10 d. Akte |
| 2) | Datenträger, Bl. 18 d. Akte |
| IV. | Urkunde/n: |
| 1) | ärztliches Attest, Bl. 6 d. Akte |
| 2) | Beiakte/n: 422 Js 3504/22 | 422 Js 3504/22 | |
| 422 Js 3504/22 |
| Rechtsbehelfsbelehrung Textpassage wurde entfernt |
Tenor
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Köln wird gegen X.
wegen Körperverletzung
- Vergehen nach §§ 223 Abs. 1, 230 StGB -
eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,00 Euro (= 700,00 Euro) festgesetzt.
Gemäß § 465 StPO werden X. die Kosten des Verfahrens auferlegt.