Einstellung nach §153a Abs.2 StPO nach Erfüllung von Auflagen
- Gericht
- Amtsgericht Köln
- Spruchkörper
- Abteilung 523
- Aktenzeichen
- 523 Ds 57/23
- Datum
- 11.12.2024
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGK:2024:1211.523DS57.23.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Verfahren kann nach §153a Abs.2 StPO endgültig eingestellt werden, wenn der Angeklagte die ihm auferlegten Auflagen erfüllt hat.
Bei endgültiger Einstellung des Verfahrens nach §153a StPO sind die Verfahrenskosten gemäß §467 Abs.1 StPO von der Staatskasse zu tragen.
Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen sind nach §467 Abs.5 StPO von ihm selbst zu tragen.
Die Entscheidung über die Einstellung nach §153a StPO trifft das Gericht durch Beschluss, sobald die Voraussetzungen (insbesondere Erfüllung der Auflagen) vorliegen.
Tenor
Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die ihm gemachten Auflagen erfüllt hat.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).
Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).