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AG Köln Urteil

Verurteilung wegen Landfriedensbruchs: Geldstrafe und Kostenauferlegung

Gericht
Amtsgericht Köln
Spruchkörper
Abteilung 523
Aktenzeichen
523 Ds 129/23
Datum
01.08.2023
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:AGK:2023:0801.523DS129.23.00
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Köln wegen Landfriedensbruchs nach §125 Abs.1 Nr.1 StGB schuldig gesprochen. Das Gericht verhängte eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 5,00 Euro und ordnete die Tragung der Verfahrenskosten sowie notwendigen Auslagen an. Die Urteilsgründe wurden gemäß §267 Abs.4 StPO verkürzt, auf den zugelassenen Anklagesatz wird Bezug genommen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verurteilung wegen Landfriedensbruchs stützt sich auf §125 Abs.1 Nr.1 StGB und ist durch entsprechende Feststellungen des Tatbestands zu begründen.

2

Eine Geldstrafe wird in Tagessätzen bemessen; das Gericht bestimmt Anzahl und Höhe der Tagessätze entsprechend der gesetzlichen Regelung.

3

Bei verkürzter Urteilsbegründung nach §267 Abs.4 Satz 1 StPO kann das Gericht auf den zugelassenen Anklagesatz verweisen, soweit sich daraus der festgestellte Sachverhalt und die angewendeten Strafvorschriften ergeben.

4

Die Kostenentscheidung richtet sich nach §465 StPO; der Verurteilte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Tenor

Der Angeklagte ist des Landfriedensbruchs schuldig.

Er wird zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 5,00 Euro verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:§ 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

3

Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem zugelassenen Anklagesatz, auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

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