Verurteilung wegen Landfriedensbruchs: Geldstrafe und Kostenauferlegung
- Gericht
- Amtsgericht Köln
- Spruchkörper
- Abteilung 523
- Aktenzeichen
- 523 Ds 129/23
- Datum
- 01.08.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGK:2023:0801.523DS129.23.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung wegen Landfriedensbruchs stützt sich auf §125 Abs.1 Nr.1 StGB und ist durch entsprechende Feststellungen des Tatbestands zu begründen.
Eine Geldstrafe wird in Tagessätzen bemessen; das Gericht bestimmt Anzahl und Höhe der Tagessätze entsprechend der gesetzlichen Regelung.
Bei verkürzter Urteilsbegründung nach §267 Abs.4 Satz 1 StPO kann das Gericht auf den zugelassenen Anklagesatz verweisen, soweit sich daraus der festgestellte Sachverhalt und die angewendeten Strafvorschriften ergeben.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach §465 StPO; der Verurteilte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Tenor
Der Angeklagte ist des Landfriedensbruchs schuldig.
Er wird zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 5,00 Euro verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften:§ 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem zugelassenen Anklagesatz, auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.