AG Köln Beschluss
Beschwerde gegen Beschluss des Amtsgerichts Köln (11.07.2017) – nicht abgeholfen
- Gericht
- Amtsgericht Köln
- Spruchkörper
- Abteilung 507 c
- Aktenzeichen
- 507c XIV(B) 92/17
- Datum
- 25.07.2017
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGK:2017:0725.507C.XIV.B92.17.00
Der Beschwerdeführer erhob am 18.07.2017 (i.d.F. 24.07.2017) Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 11.07.2017. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Entscheidung wurde auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 24.07.2017 getroffen. Die Akte wird dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Abstrakte Rechtssätze
1
Wird einer Beschwerde nicht abgeholfen, kann das Amtsgericht die Akte dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorlegen.
2
Das Gericht kann seine Entscheidung über eine Beschwerde auch unter Berücksichtigung nachgereichter Schriftsätze treffen.
3
Die ausdrückliche Feststellung, dass einer Beschwerde nicht abgeholfen wird, dokumentiert die Ablehnung des Rechtsmittels durch das Gericht.
Rubrum
1
Die Akte wird dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
2
Köln, 25.07.2017AmtsgerichtRichter am Amtsgericht
3
Köln, 25.07.2017Amtsgericht
4
Richter am Amtsgericht
Tenor
wird der Beschwerde vom 18.07.2017 i.d.F. vom 24.07.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 11.07.2017 auch unter Berücksichtigung des Inhalts des Schriftsatzes vom 24.07.2017 nicht abgeholfen.