Beiordnung abgelehnt nach endgültiger Einstellung des Ermittlungsverfahrens
- Gericht
- Amtsgericht Köln
- Spruchkörper
- Abteilung 506
- Aktenzeichen
- 506 Gs 222/25
- Datum
- 20.01.2025
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGK:2025:0120.506GS222.25.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers setzt ein fortbestehendes Verteidigungsbedürfnis voraus; bei endgültiger Einstellung des Ermittlungsverfahrens entfällt dieses Bedürfnis.
Wird das Ermittlungsverfahren endgültig eingestellt, ist ein Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger zurückzuweisen, da die verfahrensbezogene Notwendigkeit der Verteidigung entfallen ist.
Der Antragsteller muss konkrete Umstände darlegen, die trotz Verfahrenseinstellung ein weiterhin bestehendes Verteidigungsbedürfnis begründen; bloße Anträge genügen nicht.
Die Entscheidung über die Beiordnung kann im Wege des Beschlusses erfolgen, wenn die materiellen Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigerbestellung nicht vorliegen.
Rubrum
Das Ermittlungsverfahren ist bereits unter dem 11.10.2024 endgültig eingestellt worden, so dass zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht kein Bedarf mehr für die Bestellung einer Pflichtverteidigerin besteht.
Tenor
wird der Antrag auf Beiordnung der Rechtsanwältin X. Y. als Pflichtverteidigerin zurückgewiesen.