Berichtigung des Geburtenregisters durch Folgebeurkundung
- Gericht
- Amtsgericht Köln
- Spruchkörper
- Abteilung 378
- Aktenzeichen
- 378 III 121/13
- Datum
- 05.06.2014
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:AGK:2014:0605.378III121.13.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung einer Eintragung im Geburtenregister kann im Wege der Folgebeurkundung vorgenommen werden.
Die Berichtigung des Haupteintrags kann sämtliche personenbezogenen Angaben betreffen, insbesondere Vor‑ und Familiennamen von Mutter, Vater und Kind.
Das zuständige Gericht kann die Berichtigung anordnen und damit das Standesamt zur Vornahme der Folgebeurkundung verpflichten.
Ein gerichtlicher Beschluss über die Berichtigung ersetzt die fehlerhafte Eintragung und ist für die Registerführung verbindlich.
Rubrum
Die Eintragung im Geburtenregister des Standesamtes in X.
Jahrgang 2008, Registernummer N01, ist im Wege der Folgebeurkundung wie folgt zu berichtigen:
Berichtigung des Haupteintrags;
Mutter: Familienname: K.; Vorname: P.; Vorname des Vaters: Q.
Vater: Familienname: B.; Vorname: W.; Vorname des Vaters: D.
Kind: Familienname: D. ; Vorname: C.
Tenor
./.
Rechtsmittelbelehrung
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