Zurückweisung des Antrags auf Beratungshilfe wegen Mahnverfahren und bloßer Schuldenregulierung
- Gericht
- Amtsgericht Köln
- Spruchkörper
- Abteilung 364
- Aktenzeichen
- 364 UR II 310/06
- Datum
- 29.03.2006
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGK:2006:0329.364UR.II310.06.00
Abstrakte Rechtssätze
Beratungshilfe endet dort, wo Prozesskostenhilfe in Betracht kommt; ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, ist vorrangig die Prüfung von Prozesskostenhilfe erforderlich.
Beratungshilfe wird nicht zur bloßen Schuldenregulierung gewährt, wenn es sich vorwiegend um tatsächliche Fragen der Tilgung oder Stundung bereits titulierten Forderungen handelt.
Es ist dem Schuldner zumutbar, Teilzahlungsvereinbarungen selbst oder mit Hilfe einer gemeinnützigen Schuldnerberatungsstelle zu treffen; hierfür besteht regelmäßig kein Anspruch auf Beratungshilfe.
Bei Zwangsvollstreckungsfragen kann auf die Unterstützung der Rechtsantragsstelle hingewiesen werden; dort sind insbesondere Auskünfte zu Selbstbehalten nach §§ 850c ff., 850k ff. ZPO verfügbar.
Tenor
In der Beratungshilfesache der Frau C. ... wird der Antrag auf Erteilung von Beratungs-hilfe vom 13.02.2006 zurückgewiesen.
Gründe
Die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung liegen nicht vor.
Unabhängig davon, ob in der Sache die wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben sind, ist der Antrag schon aus inhaltlichen Gründen zurückzuweisen.
Beratungshilfe endet dort, wo Prozesskostenhilfe beginnt. Im vorliegenden Fall war ein Mahnverfahren anhängig, für das die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe bestand.
Beratungshilfe kann zudem für eine blo0e Schuldenregulierung nicht gewährt werden, da es sich dabei im vorliegenden Falle nicht um eine Prüfung von rechtlichen Fragen handelt, sondern um rein tatsächliche Probleme (unter welchen Bedingungen kann die unstreitige, mittlerweile titulierte Forderung abgetragen oder gestundet werden?).
Das Erreichen eines Teilzahlungsvergleichs oder ähnlichen Vereinbarungen ist der Antragstellerin selbst oder mit Hilfe einer Schuldenberatungsstelle zuzumuten.
Ergänzend sei noch angemerkt, dass insbesondere in Fragen der Zwangsvoll-streckung jederzeit die Hilfe der hiesigen Rechtsantragsstelle in Anspruch genommen werden kann, die über die der Schuldnerin zustehenden Selbst-behalte nach §§ 850c ff., 850k ff. ZPO detailliert Auskunft geben kann und täglich mehreren Schuldnern bei der Formulierung entsprechender Freigabe-/Aufhebungs-/Einstellungsanträge behilflich ist.
Aufgrund dessen war keine andere Entscheidung zu treffen.