Treffer
AG Köln Beschluss

Erinnerung gegen Entscheidung zur Kindergeldbezugsberechtigung zurückgewiesen

Gericht
Amtsgericht Köln
Spruchkörper
Abteilung 325
Aktenzeichen
325 F 1233/24
Datum
14.04.2025
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:AGK:2025:0414.325F1233.24.00
Quelle
Der Antragsgegner richtet eine Erinnerung gegen einen Beschluss, der die Bezugsberechtigung für Kindergeld bei der Antragstellerin belässt. Streitpunkt ist, ob höhere Zahlungen des Antragsgegners für Privatschulkosten eine Änderung der Bezugsberechtigung rechtfertigen. Das Gericht weist die Erinnerung zurück: Die Antragstellerin ist wirtschaftlich schwächer, verlangt keinen anteiligen Barunterhalt und gewährleistet die Verwendung des Kindergeldes; deshalb besteht kein Anlass zur Änderung. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bezugsberechtigung für Kindergeld wird nicht allein dadurch zu Gunsten des anderen Elternteils zu ändern, dass dieser einen höheren Anteil an bestimmten Aufwendungen (z. B. Privatschulgebühren) trägt.

2

Bei der Entscheidung über die Bezugsberechtigung ist maßgeblich, ob der derzeitige Bezugsberechtigte die sachgerechte Verwendung des Kindergeldes zum Wohle des Kindes gewährleistet.

3

Die faktische Übernahme einzelner Mehrbedarfe durch den anderen Elternteil rechtfertigt ohne weitergehende Anhaltspunkte keine Änderung der Bezugsberechtigung, insbesondere nicht, wenn der Bezugsberechtigte keinen anteiligen Barunterhalt fordert.

4

Die Fortzahlung eines hälftigen Kindergeldanteils an den anderen Elternteil kann ein sachlicher Grund dafür sein, die bestehende Bezugsberechtigung beizubehalten.

Tenor

Die Erinnerung des Antragsgegners gegen den Beschluss des Gerichts vom 31.01.2025 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

I.

3

Hinsichtlich des Sachverhalts, der Anträge und der vertretenen Rechtsansichten wird auf den angefochtenen Beschluss und den Akteninhalt Bezug genommen.

4

II.

5

Die Erinnerung ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen.

6

Auf den Umstand, dass der Antragsgegner insoweit einen höheren Anteil am Mehrbedarf des betroffenen Kindes leistet, als er die Kosten für die vom Kind auf seinen Wunsch besuchte Privatschule im Wesentlichen übernimmt, kommt es vorliegend ersichtlich nicht an, weil die Antragstellerin der wirtschaftlich schwächere Beteiligte ist, gleichwohl vom Antragsgegner keinen anteiligen Barunterhalt verlangt und zudem zugesichert hat, auch weiterhin den hälftigen Kindergeldanteil an den Antragsgegner weiterzuleiten.

7

Nach alledem bietet die Antragstellerin auch weiterhin uneingeschränkt die Gewähr dafür, dass das Kindergeld zum Wohle des Kindes verwendet wird und besteht keine Rechtfertigung, die Bezugsberechtigung zu Gunsten des Antragsgegners zu ändern.

Erinnerung gegen Entscheidung zur Kindergeldbezugsberechtigung zurückgewiesen — Themis