Treffer
AG Köln Beschluss

Antrag auf Bestimmung als Kindergeldberechtigte (§64 EStG) stattgegeben

Gericht
Amtsgericht Köln
Spruchkörper
Richter am Amtsgericht
Aktenzeichen
325 F 1233/24
Datum
31.01.2025
Rechtsgebiet
Steuerrecht
ECLI
ECLI:DE:AGK:2025:0131.325F1233.24.00
Quelle
Die Kindesmutter beantragte, nach Einstellung der Zahlungen durch die Familienkasse gemäß § 64 EStG zur Kindergeldberechtigten bestimmt zu werden. Die Eltern üben gemeinsame Sorge aus und betreuen das Kind im Wechselmodell; beide sind wirtschaftlich nicht auf das Kindergeld angewiesen. Das Gericht wendet den Kontinuitätsgrundsatz an und bestimmt die Mutter als Berechtigte; Ausgleichsansprüche sind in einem Unterhaltsverfahren zu klären.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verfahren nach § 64 EStG dient ausschließlich der verwaltungsorganisatorischen Bestimmung des Kindergeldberechtigten und nicht der materiellen Klärung des endgültigen Anspruchs auf Kindergeld.

2

Ansprüche auf Ausgleich, Rückforderung oder Teilung des Kindergeldes zwischen den Eltern sind gesondert in einem Unterhalts- oder zivilrechtlichen Verfahren zu klären und nicht Gegenstand der Entscheidung nach § 64 EStG.

3

Bei gleicher Eignung der Eltern ist der Kontinuitätsgrundsatz zugunsten des bisherigen Bezugsberechtigten anzuwenden, um administrative Kontinuität der Auszahlung zu wahren.

4

Faktische Umstände wie gemeinsames Sorgerecht, Wechselmodell und konkrete Zusicherungen zur Weiterleitung von Kindergeldanteilen sind bei der Bestimmung des Kindergeldberechtigten im Verfahren nach § 64 EStG als taugliche Entscheidungsfaktoren zu berücksichtigen.

Tenor

zur Bestimmung des Kindergeldberechtigten betreffend

das Kind T. B. R., geb. am 00.00.0000

wird gemäß § 64 EStG

            Z. R., C.-straße, 00000

zur Kindergeldberechtigten bestimmt.

Die Gerichtskosten trägt  die Antragstellerin.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Verfahrenswert: 500,00 EUR (§ 231 Abs. 2 FamFG, 51 Abs. 3 FamGKG)

Gründe

2

Mit Schriftsatz vom 11.07.2024 stellte die Kindesmutter einen Antrag sich selber zur Kindergeldberechtigten zu bestimmen.

3

Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet und üben das Sorgerecht gemeinsam aus. Das Kind wird von beiden Elternteilen hälftig im Wechselmodell betreut.

4

Beide Eltern zahlen keinen Barunterhalt.

5

Die Eltern konnten sich außergerichtlich nicht einigen, wer das Kindergeld weiterhin beziehen soll.

6

Deshalb wurde von der Familienkasse die Zahlung des Kindergeldes zum 01.03.2024 eingestellt.

7

Bis zu diesem Zeitpunkt bezog die Kindesmutter das Kindergeld.

8

Dem Antrag der Kindesmutter widersprach der Kindesvater und beantragte ebenfalls sich selber zum Kindergeldberechtigten einzusetzen. Der Kindesvater trug u.a. vor, dass er den überwiegenden Teil der Schulkosten für die X. zahlen würde und die monatlichen Kosten der Turnaktivitäten des Kindes.

9

Die Einigungen hierüber, wurde bereits vor Einstellung der Zahlung des Kindergeldes zwischen den Parteien getroffen.

10

Im Verfahren nach § 64 EStG ist nicht zu prüfen, welchem Elternteil das Kindergeld letztlich zusteht. Es dient lediglich der Verwaltungsvereinfachung für die Familienkasse, dass der Bezugsberechtigte eindeutig feststeht.

11

Etwaige Ausgleichsansprüche hinsichtlich des Kindergeldes sind ggfls. in einem Unterhaltsverfahren zu klären.

12

Beide Elternteile bieten gleichermaßen die Gewähr, dass das Kindergeld zum Wohle des Kindes verwendet wird und sind auch beide nicht auf die Auszahlung des Kindergeldes angewiesen.

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Daraus folgernd kommt hier der Kontinuitätsgrundsatz zur Anwendung.

14

Die Kindesmutter hat auch im Vorfeld die Zusicherung gegeben, den hälftigen Anteil des Kindergeldes an den Kindesvater auszuzahlen.

15

Dementsprechend ist die Kindesmutter zur Kindergeldberechtigten zu bestimmen.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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