Treffer
AG Köln Beschluss

Umgangsregelung im Eilverfahren: Wochenendumgang und befristete Umgangspflegschaft

Gericht
Amtsgericht Köln
Spruchkörper
Abteilung 316
Aktenzeichen
316 F 4/23
Datum
31.01.2023
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:AGK:2023:0131.316F4.23.00
Quelle
Das AG Köln regelte im Wege der einstweiligen Anordnung den Umgang zweier Kinder mit dem Vater neu und ordnete eine bis 15.08.2023 befristete Umgangspflegschaft zur Durchsetzung an. Anlass waren ausgefallene Umgänge und hochkonflikthafte Elternbeziehungen. Das Gericht änderte das nahezu wechselmodellartige Umgangsmodell ab und setzte Wochenendumgang in ungeraden Kalenderwochen fest; Ferien- und Geburtstagsregelungen blieben bestehen. Weitergehende Anträge des Vaters (u.a. Herausgabe von Pässen/Karten) wurden mangels Anspruchs abgelehnt; ein Umgangsausschluss wurde ebenfalls abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Abänderung einer bestehenden Umgangsregelung nach § 1696 Abs. 1 BGB kommt in Betracht, wenn triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe eine Anpassung der Ausgestaltung des Umgangs erfordern.

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Ein nahezu wechselmodellartiger Umgang setzt eine hinreichende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus; fehlt diese in einer hochkonflikthaften Konstellation, kann eine Reduzierung der Wechsel zur Entlastung der Kinder geboten sein.

3

Der über längere Zeit konstant geäußerte und nachvollziehbar begründete Kindeswille ist bei der Ausgestaltung des Umgangs maßgeblich zu berücksichtigen; eine Entscheidung gegen einen intensiv und nachhaltig geäußerten Willen kann kindeswohlschädlich sein.

4

Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB kann angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass Umgangskontakte ohne organisatorische Durchsetzungshilfe nicht zuverlässig stattfinden und elterliche Konflikte bei Übergaben die Kinder belasten.

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Die Umgangspflegschaft umfasst gemäß § 1684 Abs. 3 S. 4 BGB insbesondere das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchsetzung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen.

Tenor

1.

Hinsichtlich der Kinder E. I., geb. 00.00.0000 und B. I., geb. 00.00.0000 wird eine Umgangspflegschaft angeordnet.

Die Pflegschaft ist befristet bis zum 15.08.2023.

Zum  Umgangspflegerin wird bestellt:

              C. V..

Die Umgangspflegerin übt ihre Tätigkeit berufsmäßig aus.

Die Aufgabe des Umgangspflegers ist die Durchsetzung der nachfolgenden Umgangsregelung unter Ziff. 2. Die Umgangspflegerin organisiert die Übergaben der Kinder und führt diese durch.

2.

Der Umgang findet in Abänderung der Ziff. 3 Abs. 1 des Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 17.02.2021, Az. 316 F 118/20, statt beginnend ab dem 15.02.2023 in allen ungeraden Kalenderwochen zu folgenden Zeiten:

              Freitags nach der Schule/OGS (in Absprache mit der                             Umgangspflegerin) bis sonntags 18:00 Uhr.

Sollte außerplanmäßig keine Schule stattfinden, so beginnt der Umgang freitags um 15:00 Uhr und endet sonntags um 18 Uhr. In diesem Fall sind die Kinder aus dem mütterlichen Haushalt abzuholen.

Im Übrigen bleibt die Umgangsregelung zu den Ferien und Geburtstagen der Kinder unter Ziff. 3 Abs. 2 und 3 des Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 17.02.2021, Az. 316 F 118/20, bestehen.

Die Umgangspflegerin holt die Kinder jeweils in der Schule oder vom mütterlichen Haushalt ab und bringt sie dorthin wieder zurück. Abweichungen sind mit der Umgangspflegerin abzuprechen. Nach Ablauf der Umgangspflegschaft holt der Kindesvater die Kinder von der Schule ab und bringt sie in den mütterlichen Haushalt zurück.

Sollte ein Umgang im Einzelfall in der beschlossenen Form unmöglich sein, wird ein ausgefallener Wochenendumgangskontakt unverzüglich am nächsten Wochenende nachgeholt. Der oben festgelegte Rhythmus der Umgangskontakte wird hierdurch nicht geändert. Die weiteren Umgangskontakte finden zu den oben angeordneten Terminen statt.

Die Kindesmutter wird verpflichtet, die Kinder entsprechend jeweils pünktlich bereitzuhalten bzw. wieder in Empfang zu nehmen.

Beide Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Sie haben sich insbesondere jeglicher Beeinflussung der Kinder gegen den anderen Elternteil zu enthalten. Die Eltern haben sich insbesondere abfälliger Bemerkungen und jeder wertenden Äußerung über den anderen Elternteil oder dessen Bezugspersonen in Gegenwart der Kinder zu enthalten, die Kinder nicht über das Verhalten des anderen Elternteils auszufragen und etwaige Streitigkeiten von den Kindern fernzuhalten.

Die Beteiligten werden gemäß § 89 Abs. 2 FamFG darauf hingewiesen, dass das Gericht bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Umgangsregelung  Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 Euro oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann.

3.

Die Gerichtskosten tragen die Kindeseltern je zur Hälfte; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Verfahrenswert wird gemäß § 45 FamGKG auf 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Die Beteiligten sind die Eltern der Kinder E. I., geb. am 00.00.0000, und B. I., geb. am 00.00.0000. Sie leben getrennt. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht stand bisher der Kindesmutter nach Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 17.02.2021, Az. 316 F 118/20, zur alleinigen Ausübung zu. Das Sorgerecht steht den Kindeseltern im Übrigen gemeinsam zu.

4

Nach Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 17.02.2021, Az. 316 F 118/20, hat der Kindesvater ein Umgangsrecht von dienstags bis montags im wöchentlichen Wechsel.

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Der Kindesvater hatte seit dem 30.09.2022 keinen Kontakt mehr zu den gemeinsamen Kindern. Umgänge fanden nicht mehr statt.

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Mit Beschluss vom 15.11.2022 übertrug das Amtsgericht Köln dem Kindesvater das Aufenthaltsbestimmungsrecht zur alleinigen Ausübung. Dies insbesondere, um den bisher angeordneten ausgedehnten Umgang möglich zu machen. Zahlreiche Ordnungsgelder im Hinblick auf Verstöße gegen den Umgangsbeschluss blieben erfolglos.

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Mit Beschluss vom 14.12.2022, Az. 316 F 314/22, ordnete das Amtsgericht Köln die Herausgabe der Kinder an den Kindesvater an. Am 15.12.2022 fand ein Vollstreckungsversuch im mütterlichen Haushalt statt. Dieser wurde erfolglos seitens der Polizei abgebrochen. Am 22.12.2022 fand ein erneuter Vollstreckungsversuch statt, der erfolgreich verlief. Seitdem befinden sich die Kinder im väterlichen Haushalt. Kontakt zur Kindesmutter fand seit dem 22.12.2022 nicht statt.

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Der Kindesvater behauptet, die Kindesmutter habe seit dem 30.09.2022 jegliche Umgänge vereitelt. Auch zuvor habe sie häufig Umgänge verhindert. Die zahlreichen Ordnungsgeldbeschlüsse haben nicht dazu geführt, dass die Kindesmutter die Umgänge zugelassen hätte.

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Der Kindesvater beantragt,

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1.       Die Kindesmutter zu verpflichten, es zu unterlassen, die Wohnung des

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Antragstellers zu betreten und sich im Umkreis von 50 m der Wohnung des Antragstellers aufzuhalten.

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2.       Die Kindesmutter zu verpflichten, es zu unterlassen, in irgendeiner Form Kontakt zum Kindesvater und den Kindern, E. I., geb. am 00.00.0000, und B. I., geb. am 00.00.0000 aufzunehmen, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln. Im Einzelnen wird der Kindesmutter untersagt: den Kindesvater und die Kinder anzurufen, anzusprechen, SMS zu senden, E-Mails zu senden, über soziale Netzwerke ( Facebook, WhatsApp usw.) zu kontaktieren.

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3.       Die Kindesmutter zu verpflichten, es zu unterlassen, ein Zusammentreffen mit dem Kindesvater und den Kindern, E. I., geb. am 00.00.0000, und B. I., geb. am 00.00.0000 herbeizuführen und sich dem Kindesvater sowie den Kindern weniger als 50 Meter zu nähern. Sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, hat sich die Kindesmutter unverzüglich zu entfernen.

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4.       Die Kindesmutter zu verpflichten, es zu unterlassen, vor der Schule oder jeder anderen Institution, welche die Kinder besuchen, aufzutauchen und die Kinder E. I., geb. am 00.00.0000, und B. I., geb. am 00.00.0000 abzuholen bzw. mitzunehmen.

15

5.       Die Kindesmutter zu verpflichten, an den Kindesvater die Reisepässe der betroffenen Kinder, deren Krankenkassenkarten der Techniker Krankenkasse sowie deren Impfausweise herauszugeben.

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Die Kindesmutter beantragt,

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die Anträge zurückzuweisen.

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Sie beantragt ferner,

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den Umgang mit den betroffenen Kindern für die Dauer von einem Jahr auszuschließen

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sodann

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Umgangspflegschaft einzurichten und den Umgang nach einer Anbahnungsphase

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14tägig für den Zeitraum von freitags nach der Schule bis sonntagsnachmittags 17:00 Uhr zu regeln.

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Der Kindesvater beantragt sinngemäß,

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              die Anträge zurückzuweisen.

25

Die Kindesmutter behauptet, sie vereitele die Umgänge nicht. Vielmehr möchten die Kinder nicht zum Vater. Dies habe sich auch bei der Vollstreckung der Herausgabeanordnung gezeigt. Die Kinder haben sich geweigert mit zum Kindesvater zu gehen, sodass Gewalt habe angewendet werden müssen. Sie ist der Meinung ein Ausschluss des Umgangs mit dem Kindesvater sei daher zum Wohl der Kinder anzuordnen. Sie werde jedoch Umgänge, sofern die Umgangsregelung abgeändert würde, möglich machen.

26

Die Kindeseltern und die Kinder sind angehört worden. Hierzu wird auf den Anhörungsvermerk vom 23.01.2023 und das Verhandlungsprotokoll vom 25.01.2023 verwiesen. Das Jugendamt hat in der mündlichen Verhandlung Stellung genommen. Der Verfahrensbeistand hat schriftlich und mündlich berichtet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

28

II.

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Der Umgang war in tenoriertem Umfang im Eilwege zu regeln. Es bestehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, § 49 FamFG.

30

1.

31

Der Anordnungsanspruch, die Entscheidung über die Umgangsregelung, beruht auf § 1684 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1696 Abs. 1 BGB.

32

Eine Änderung der Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 17.02.2022, Az. 316 F 118/20, ist nach summarischer Prüfung hinsichtlich der Umgangsregelung unter Ziff. 3 Abs. 1, aus triftigen, das Wohl der Kinder nachhaltig berührenden Gründen angezeigt, § 1696 Abs. 1 BGB. Beide Kinder gaben gegenüber Gericht und Verfahrensbeistand an, dass sie die derzeit bestehende Umgangsregelung nicht mehr möchten. Diese hat die Kindesmutter seit dem 30.09.2022 nicht mehr umgesetzt. Sie hat keinen Kontakt zum Kindesvater ermöglicht. Seitdem die Kinder beim Kindesvater sind hat kein Umgang mit der Kindesmutter stattgefunden.

33

Beide Kinder haben geschildert, dass sie eine derart umfangreiche Umgangsregelung zugunsten des Kindesvaters nicht mehr möchten. E. gab hierzu an „sich wie ein Paket“ gefühlt zu haben und ständig „hin- und hergeschoben“ worden zu sein. Man habe ständig „rüber und wieder rüber“ gemusst. B. gab an, bei Mama und Papa zu wohnen, „doof“ zu finden. Das Gericht nahm diese Schilderungen als kindgerecht und authentisch wahr. Insbesondere E. konnte nachvollziehbar begründen, was ihn am derzeitigen Umgangsmodell störe. Er gab zudem an, sich an ein solches Modell nicht mehr zu halten. Der Verfahrensbeistand schildert den Kindeswillen als nachhaltig, intensiv und zielgerichtet. Zudem ist zwar kein Wechselmodell angeordnet, jedoch kommt die Umgangsregelung einem solchen nahezu gleich. Demnach erfordert auch diese Umgangsregelung eine Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Kindeseltern. Diese ist nicht gegeben. Allein anhand der zahlreichen Verfahren und des Verhaltens der Kindeseltern während der Verhandlungen zeigt sich, dass die Kindeseltern kein konstruktives und annähernd sachliches Gespräch führen können. Das Gericht ist daher überzeugt davon, dass die Beibehaltung dieses Modells das Wohl der Kinder nachhaltig berührt. Zudem bestehen Bedenken, ob sich das Umgangsmodell vor dem Hintergrund von E. Aussagen überhaupt weiter umsetzen ließe.

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Die nunmehr getroffene Umgangsregelung erfolgt zum einen vor dem Hintergrund, dass der Lebensmittelpunkt der Kinder bei der Kindesmutter ist und die Kinder sich einen deutlich reduzierten Umgang lediglich am Wochenende wünschen. Insbesondere E. hat geschildert, dass ihm ein verpflichtender Umgangskontakt während der Woche in der Schulzeit zu anstrengend sei. Er sei dann mit der Schule beschäftigt und nicht so „frei“. Er gehe lieber am Wochenende zum Papa. Dies schilderte auch B.. Diesen Wunsch äußerten beide Kinder bereits in der Anhörung am Oberlandesgericht vom 16.11.2021. Zwar mag der Kindeswille von der Kindesmutter maßgeblich beeinflusst worden sein, jedoch wird er zumindest von E. als autonom gebildet erlebt. Der Kindeswille ist zudem über einen langen Zeitraum konstant geäußert worden und hat sich - zumindest bei E. aufgrund des Alters - verfestigt.  Eine Entscheidung entgegen dieses intensiv geäußerten Willens wäre für das Wohl von E. und B. abträglich.

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Das Gericht verkennt nicht, dass einer Umgangsregelung für B. grundsätzlich von derjenigen für E. abweichen kann. Jedoch wäre es beiden Kindern schwer zu vermitteln, warum eines der Kinder öfter zum Papa geht, als das andere. Diese Ungleichbehandlung ist nicht kindeswohldienlich, insbesondere vor dem Hintergrund, dass beide sich das gleiche Umgangsmodell gewünscht haben. Zudem orientiert B. sich an ihrem großen Bruder und möchte mit ihm zusammen bleiben. Es steht zu befürchten, dass wenn sie alleine zum Papa gehen sollte, sie lieber bei ihrem Bruder bleiben möchte.

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Ferner sind häufige Wechsel zwischen den Kindeseltern aufgrund der Hochkonflikthaftigkeit zu vermeiden. Die Kinder sollen die Möglichkeit haben zur Ruhe zu kommen und aus dem Konflikt der Kindeseltern weitestgehend rausgehalten zu werden. Ein zusätzlicher Wechsel während der Schulzeit würde dazu nicht beitragen, ebenso wenig eine zerstückelte komplizierte Umgangsregelung.

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Die Ferienregelung war nicht abzuändern. Diesbezüglich liegt kein triftiger, das Kindeswohl berührender Grund für eine Abänderung vor. Zwar äußerte E. gegenüber dem Verfahrensbeistand, dass er gerne ein bis zwei Wochen der Sommerferien beim Kindesvater verbringen würde und die restliche Zeit bei der Kindesmutter. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass es E. Wohl nicht entspräche, die ursprüngliche Regelung beizubehalten. Er wäre nicht ständigen Wechseln ausgesetzt. Zudem muss er nicht parallel zur Schule gehen, sodass er grundsätzlich „frei“ wäre. Dies folgt auch der Empfehlung des Verfahrensbeistandes. B. äußerte nicht, dass ihr die derzeitige Ferienregelung nicht gefallen würde.

38

Die Geburtstagsregelung war ebenfalls nicht abzuändern. Beide Kinder wünschen sich grundsätzlich ihrer Geburtstage mit beiden Eltern zusammen oder im Wechsel zu feiern. Es ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, warum an der bestehenden Regelung etwas zu ändern wäre.

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Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Kindesmutter während der Umgangszeiten des Kindesvaters jeglichen Kontakt zu den Kindern zu unterlassen hat. Der Umgang des Kindesvaters wurde erheblich reduziert. Er soll den noch bestehenden Umgang frei von Störungen durch die Kindesmutter ausüben können. Diese erfolgten in der Vergangenheit. Für die Wochenenden, an denen der Kindesvater Umgang hat, hat sich die Kindesmutter auch von sozialen Veranstaltungen, an denen die Kinder teilnehmen, fernzuhalten. Es besteht auch kein Bedürfnis, während der Wochenendumgänge telefonisch Kontakt zu den Kindern aufzunehmen. Da dies dem Umgangsrecht immanent ist, bedurfte es keiner Anordnung eines Annäherungsverbots.

40

2.

41

Weitere als die aus dem Tenor ersichtlichen Einschränkungen waren nicht vorzunehmen. Insbesondere war der Kindesvater nicht vom Umgang auszuschließen . Es ist nicht ersichtlich, dass während des Umgangs mit dem Kindesvater das Kindeswohl gefährdet wäre. Zudem haben sich beide Kinder einen Umgang mit ihrem Vater gewünscht.

42

3.

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Die Anordnung der Umgangspflegschaft beruht auf § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB.

44

Angesichts des bisherigen Verhaltens der Eltern können nur so die zukünftigen Umgangskontakte zuverlässig durchgesetzt werden. Es soll sichergestellt werden, dass die Kindesmutter die Kinder zum Umgang mit dem Vater herausgibt. Zudem sollen weitere Konflikte der Eltern vor den Kindern vermieden werden.

45

Die Umgangspflegschaft umfasst gemäß § 1684 Abs. 3. S. 4 BGB das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchsetzung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen.

46

4.

47

Der Antrag des Kindesvaters auf Übergabe der Reisepässe und der Krankenkassenkarten war abzulehnen. Da er das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht inne hat und nicht der Obhut gebende Elternteil ist, hat er keinen Anspruch auf Übergabe dieser Dokumente.

48

5.

49

Es besteht zudem ein Anordnungsgrund, ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden nach § 49 FamFG. Das Eilbedürfnis ergibt sich daraus, dass die Kindesmutter die Umgangsregelung nicht umgesetzt hat und zuletzt gar kein Umgang mit dem Kindesvater stattfand. Ordnungsgelder führten ebenfalls nicht zur Umsetzung. Die Kindesmutter zog sich auf den Willen der Kinder zurück, der im Verfahren zu klären war. Auch die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater hat nicht dazu geführt, dass eine Umgangsregelung entsprechend des Beschlusses vom 17.02.2021, Az. 316 F 118/20, zwischen den Kindeseltern gefunden worden wäre. Auch beim Kindesvater fand kein Umgang mit der Kindesmutter statt. Um einer Entfremdung der Kinder von ihrem Vater vorzubeugen, war demnach schnellstmöglich eine Umgangsregelung zu finden, die tragfähig ist und tatsächlich umgesetzt wird.

50

6.

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Der Hinweis auf die Verhängung von Ordnungsmitteln im Falle der Nichtbeachtung der getroffenen Regelung beruht auf § 89 Abs. 2 FamFG.

52

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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