Gerichtliche Billigung eines Umgangsvergleichs mit Hinweis auf Ordnungsmittel
- Gericht
- Amtsgericht Köln
- Spruchkörper
- Abteilung 313
- Aktenzeichen
- 313 F 214/24
- Datum
- 23.10.2024
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGK:2024:1023.313F214.24.00
Abstrakte Rechtssätze
Die gerichtliche Billigung eines Umgangsvergleichs nach § 156 Abs. 2 FamFG ist zulässig und bestätigt die zwischen den Beteiligten getroffene Umgangsregelung.
Die gerichtliche Billigung ermöglicht die Androhung und Anwendung familiengerichtlicher Ordnungsmittel; bei schuldhaftem Verstoß kann das Gericht nach § 89 Abs. 2 FamFG Ordnungsgeld oder, falls das nicht erfolgversprechend ist, Ordnungshaft anordnen.
Bei der Billigung eines Umgangsvergleichs ist der Verfahrenswert festzusetzen; das Gericht kann dabei auf § 45 FamGKG Bezug nehmen.
Der Hinweis auf mögliche Ordnungsmittel ist Bestandteil der gerichtlichen Billigung, um die Durchsetzbarkeit der Umgangsregelung zu verdeutlichen.
Rubrum
Die Beteiligten werden gemäß § 89 Abs. 2 FamFG darauf hingewiesen, dass das Gericht bei schuldhaftem Verstoß gegen die im Vergleich getroffene und hiermit gerichtlich gebilligte Umgangsregelung Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 Euro oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann.
Verfahrenswert: 4.000,00 Euro (§ 45 FamGKG)
Rechtsbehelfsbelehrung:
Textpassage wurde entfernt
Tenor
Der Umgangsvergleich der Beteiligten vom 23.10.2024 wird gerichtlich gebilligt (§ 156 Abs. 2 FamFG).