Scheidung ausgesprochen; Versorgungsausgleich unterbleibt; Kosten gegeneinander aufgehoben
- Gericht
- Amtsgericht Köln
- Spruchkörper
- Abteilung 312
- Aktenzeichen
- 312 F 15/00
- Datum
- 06.05.2003
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGK:2003:0506.312F15.00.00
Abstrakte Rechtssätze
Wird gemäß § 313a ZPO auf die Aufnahme von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, kann das Urteil sich auf den Tenor beschränken und die Ausführungen entfallen.
Der Versorgungsausgleich kann durch das Gericht im Scheidungsverfahren dahin gehend entschieden werden, dass er nicht stattfindet.
Die Kostenentscheidung kann gemäß § 93a ZPO dahin getroffen werden, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.
Der Scheidungsbeschluss ist geeignet, die Ehe rechtswirksam zu beenden und die damit verbundenen Folgewirkungen zu veranlassen.
Rubrum
Tatbestand und Entscheidungsgründe
Tatbestand und Entscheidungsgründe zum Scheidungsauspruch entfallen, weil die Parteien auf diese gern. § 313a ZPO verzichtet haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.
Tenor
1. Die am 00.00.0000 vor dem Standesbeamten in Bonn unter der Heiratsregister-Nr.: XX/XX geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
2. Der Versorgungsausgleich findet nicht statt.
3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.