Ordnungsgeldantrag im Umgangsrecht wegen Kindeswohl zurückgewiesen
- Gericht
- Amtsgericht Köln
- Spruchkörper
- Abteilung 304
- Aktenzeichen
- 304 F 177/10
- Datum
- 19.07.2010
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGK:2010:0719.304F177.10.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Anordnung eines Ordnungsgeldes zur Durchsetzung von Umgangsrechten ist unzulässig bzw. zurückzuweisen, wenn die Zwangsmaßnahme dem Kindeswohl widerspricht oder erziehungsschädlich für die Kinder ist.
Bei langjährig gefestigten gerichtlichen Umgangsregelungen und veränderten Entwicklungsphasen der Kinder (z. B. Pubertät) ist bei der Prüfung von Zwangsmaßnahmen vorrangig das Kindeswohl zu berücksichtigen.
Vor der Anordnung von Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung des Umgangsrechts sind Bemühungen zu erwarten, mit der Gegenseite Konsens zu erzielen oder Hilfsangebote wie die Einschaltung des Jugendamts zu nutzen.
Gerichtliche Maßnahmen im Umgangsrecht dienen der Förderung des Kindeswohls; Sanktionen sind zu vermeiden, wenn sie kontraproduktiv für die Erziehung und das Wohl der Kinder sind.
Tenor
wird der erneute Ordnungsgeldantrag des Kindesvaters zurückgewiesen.
Gründe
Die gerichtliche Regelung des Umgangs ist nunmehr 4 ½ Jahre alt. Die Kinder befinden sich nunmehr in der Pubertät.
Das strikte Beharren des Kindesvaters auf vormaligen Rechtspositionen stellt sich jetzt als erziehungsschädlich dar.
Er hat mit Kindern und Kindesmutter Konsens zu erzielen oder sich Rat beim Jugendamt zu holen.
Köln, 19.07.2010AmtsgerichtRichterin am Amtsgericht