Hinweisbeschluss zu Kfz-Schaden: Abrechnung von Diagnose-, Kalkulations- und Desinfektionskosten
- Gericht
- Amtsgericht Köln
- Spruchkörper
- 274
- Aktenzeichen
- 274 C 19/22
- Datum
- 09.05.2022
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGK:2022:0509.274C19.22.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Erstattungsfähigkeit diagnostischer Maßnahmen (z. B. Auslesen des Fehlerspeichers) setzt ein substantiiertes Vorbringen zur Erforderlichkeit voraus.
Kosten für Schadenkalkulation, Restwertermittlung und Bewertungen gehören in der Regel zur Grundgebühr und sind nur ausnahmsweise gesondert abrechenbar.
Desinfektionskosten sind nur dann durch eine Honorarvereinbarung abgedeckt, wenn die Vereinbarung diese Leistung ausdrücklich umfasst.
Die Fristsetzung zur Nachreichung von Schriftsätzen nach § 495a ZPO dient der Gewährung einer letzten Stellungnahme; das Gericht kann nach fruchtlosem Ablauf der Frist entscheiden.
Rubrum
Die Klägerseite wird darauf hingewiesen, dass die Erforderlichkeit des Auslesens des Fehlerspeichers bislang nicht ersichtlich ist. Die Kosten für die Schadenkalkulation, die Restwertermittlung und Bewertungen dürften in der Grundgebühr enthalten und nicht gesondert abrechenbar sein. Desinfektionskosten sind in der Honorarvereinbarung nicht enthalten.
| Köln, 09.05.2022Amtsgericht |
Richterin
Tenor
In dem Rechtsstreit Y. gegen K.
erhält die Beklagte den klägerischen Schriftsatz vom 03.05.2022 übersandt.
Schriftsätze können innerhalb von 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses eingereicht werden. Nach Ablauf der Frist soll eine Entscheidung ergehen, § 495 a ZPO.