Treffer
AG Köln Urteil

Klage auf Freistellung von Anwaltsgebühren: 1,3-Geschäftsgebühr als angemessen bestätigt

Gericht
Amtsgericht Köln
Spruchkörper
Abt. 266
Aktenzeichen
266 C 558/04
Datum
24.11.2005
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:AGK:2005:1124.266C558.04.00
Quelle
Die Klägerin verlangte Freistellung von einem Anwaltsgebührenanspruch in Höhe von 87,69 € nebst Zinsen. Streitgegenstand war die Erstattungsfähigkeit und die Angemessenheit der geltend gemachten Gebühr. Das Amtsgericht Köln gab der Klage statt und hielt eine 1,3-Geschäftsgebühr für angemessen. Die Beklagte wurde zur Kostentragung verurteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Freistellung von Anwaltsgebühren umfasst die Erstattung einer angemessenen Geschäftsgebühr, soweit diese für die Tätigkeit ersatzfähig ist.

2

Eine 1,3-Geschäftsgebühr kann in der Abrechnung anwaltlicher Tätigkeit als angemessene Vergütung angesehen werden.

3

Bei Zahlungspflichten aus rechtsgeschäftlichen oder deliktischen Ansprüchen können Verzugszinsen geltend gemacht und vom Gericht zugesprochen werden.

4

Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach den Vorschriften der ZPO (insb. §§ 91, 708 Ziff. 11, 713 ZPO).

Rubrum

1

Tatbestand: (entfällt)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einem Anwaltsgebührenanspruch der Rechtsanwälte Dr. S. u.a. in Höhe von 87,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % oberhalb des Basiszinssatzes ab 6.12.2004 freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

3

Die Klage ist begründet.

4

Die 1,3 - Geschäftsgebühr ist angemessen.

5

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziff. 11, 713 ZPO.

Klage auf Freistellung von Anwaltsgebühren: 1,3-Geschäftsgebühr als angemessen bestätigt — Themis