Klage auf Freistellung von Anwaltsgebühren: 1,3-Geschäftsgebühr als angemessen bestätigt
- Gericht
- Amtsgericht Köln
- Spruchkörper
- Abt. 266
- Aktenzeichen
- 266 C 558/04
- Datum
- 24.11.2005
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGK:2005:1124.266C558.04.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Freistellung von Anwaltsgebühren umfasst die Erstattung einer angemessenen Geschäftsgebühr, soweit diese für die Tätigkeit ersatzfähig ist.
Eine 1,3-Geschäftsgebühr kann in der Abrechnung anwaltlicher Tätigkeit als angemessene Vergütung angesehen werden.
Bei Zahlungspflichten aus rechtsgeschäftlichen oder deliktischen Ansprüchen können Verzugszinsen geltend gemacht und vom Gericht zugesprochen werden.
Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach den Vorschriften der ZPO (insb. §§ 91, 708 Ziff. 11, 713 ZPO).
Rubrum
Tatbestand: (entfällt)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einem Anwaltsgebührenanspruch der Rechtsanwälte Dr. S. u.a. in Höhe von 87,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % oberhalb des Basiszinssatzes ab 6.12.2004 freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die 1,3 - Geschäftsgebühr ist angemessen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziff. 11, 713 ZPO.