Treffer
AG Köln Urteil

Fiktive Abrechnung: Markengebundene Fachwerkstatt als Basis für Lohnkosten bestätigt

Gericht
Amtsgericht Köln
Spruchkörper
Abteilung 266
Aktenzeichen
266 C 354/04
Datum
02.11.2004
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:AGK:2004:1102.266C354.04.00
Quelle
Die Klägerin verlangt Zahlung fiktiver Reparaturkosten und rechnet Lohnkosten anhand eines Dekra-Gutachtens ab. Das Gericht gewährt den Anspruch und bestätigt, dass bei fiktiver Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt werden dürfen. Die vom Beklagten genannten günstigeren Werkstätten sind nicht „mühelos“ erreichbar und die Klägerin braucht nicht selbst umfangreiche Internetrecherchen durchzuführen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei fiktiver Abrechnung von Reparaturkosten kann der Geschädigte die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt als Grundlage nehmen.

2

Die Geltendmachung einer Abrechnung nach markengebundener Werkstatt ist nur zu versagen, wenn konkrete Umstände darlegen, dass eine gleichwertige, mühelos erreichbare und zumutbare günstigere Reparaturmöglichkeit besteht.

3

Ein bloßer Hinweis des Gegners auf preisgünstigere Werkstätten genügt nicht zur Minderung des Anspruchs nach § 254 BGB; es müssen erreichbare und gleichwertige Alternativen nachgewiesen werden.

4

Dem Geschädigten kann nicht zugemutet werden, ohne weitergehende Hinweise eigenständig umfangreiche Internetrecherchen vorzunehmen, um günstigere Werkstätten zu ermitteln.

Rubrum

1

Tatbestand: (entfällt gem. § 313  a ZPO)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 479,80 €

zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten oberhalb des Basiszinssatzes seit dem 2.7.2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

3

Die Klage ist begründet.

4

Die Klägerin rechnet zutreffend ihre Lohnkosten fiktiv auf der Basis des Dekra - Gutachtens ab.

5

Dieses Gutachten enthält unstreitig die Studenverrechnungssätze, die in einer markengebundenen  Fachwerkstatt zugrundegelegt werden. Diese darf  der Geschädigte grundsätzlich bei fiktiver Abrechnung  zugrundelegen (so BGH Urt. vom 29.4.2003).

6

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist in diesem vorliegenden Einzelfall nicht zu erkennen.

7

Die vorgenommene Abrechnung der Lohnkosten verstößt nicht  gegen § 254 BGB. Der bloße Hinweis der Beklagten auf 2 in Köln gelegene  Werkstätten, die angeblich eine günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit zu bieten in der Lage seien , reicht insoweit nicht aus.

8

Diese sind nämlich für den Geschädigten nicht  „mühelos“ ( siehe BGH a.a.O.) zu erreichen.

9

Dem Geschädigten kann nicht zugemutet werden, ohne weitere Prüfung die von der Versicherung genannten Werkstätten zu beauftragen. Mit dem Hinweis auf die „markengebundene „Werkstatt soll gerade das Vertrauen des geschädigten Autobesitzers in „seine Marke“ bei einem Schadensausgleich berücksichtigt werden.Die Einholung von Erkundigungen hinsichtlich der Werkstatterfahrung dieser Werkstätten bezüglich der Marke „Seat“ war für die Klägerin deshalb   geboten ,  stellt aber gleichzeitig einen Aufwand dar, der dazu führt, daß die angegebenen  preisgünstigeren Werkstätten  nicht   eine „mühelos “ (Siehe BGH a.a.O.) erreichbare  Reparaturmöglichkeit bieten.

10

Keinesfalls ist von dem Geschädigten zu erwarten, seinerseits im Internet nach preisgünstigeren Werkstätten zu recherchieren.

11

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziff. 11, 713 ZPO.

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