Treffer
AG Köln Urteil

Zahlungsurteil und Abweisung von Mietminderung wegen Spinnenbefall

Gericht
Amtsgericht Köln
Spruchkörper
Abteilung 215
Aktenzeichen
215 C 355/92
Datum
26.11.1992
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:AGK:1992:1126.215C355.92.00
Quelle
Die Klägerin erhielt Zahlung in Höhe von DM 150,-- gegen die Beklagten; das Gericht verurteilte diese gesamtschuldnerisch und erklärte das Urteil für vorläufig vollstreckbar. Zugleich stellte das Gericht fest, dass das gelegentliche Auftreten von Spinnen in einer Parterrewohnung mit Garten keinen erheblichen Mangel i.S.v. § 537 BGB darstellt. Eine Mietminderung scheidet deshalb aus. Zur Begründung verweist das Gericht auf zuvor erteilte Hinweise (§ 495a ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Das gelegentliche Auftreten von Spinnen in einer Parterrewohnung mit vorgeschaltetem Garten stellt keinen erheblichen Mangel im Sinne des § 537 BGB dar und begründet kein Minderungsrecht.

2

Ein Minderungsrecht setzt eine erhebliche und über das normale Auftreten hinausgehende Beeinträchtigung des Gebrauchs der Mietsache voraus.

3

Gerichtsbekannte, unvermeidliche Erscheinungen des Wohnumfelds (z. B. Spinnenbefall bei Erdgeschosswohnungen mit Garten) sind nicht dem Zustand des Grundstücks zurechenbar und begründen regelmäßig keinen Mangel i.S.v. Mietrechtsnormen.

4

Das Gericht kann zur Urteilsbegründung auf zuvor erteilte Hinweise gemäß § 495a ZPO verweisen, soweit diese die Entscheidungsgrundlage tragen.

Rubrum

1

Die Beklagten werden darauf hingewiesen, daß das Auftreten von Spinnen zu den unvermeidlichen Gegebenheiten gehört, insbesondere bei Parterrewohnungen im Zusammenhang mit einem Gartenstück davor. Das Auftreten von Spinnen ist, wie gerichtsbekannt ist, nicht abhängig von dem Zustand des Gartens und kann in keinem Fall als erheblicher Mangel im Sinne des § 537 BGB betrachtet werden. Ein Minderungsrecht scheidet deshalb aus.

2

Kläger-Vertr. stellt den Antrag aus der Klageschrift –Bl. 2 d.A.-.

3

Beklagten-Vertr. beantragt Klageabweisung.

4

Zur Begründung wird auf die oben erteilten Hinweise verwiesen (§ 495 a ZPO).

Tenor

1.)

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin DM 150,-- nebst 4 % Zinsen aus je DM 50,--, jeweils ab 4.6., 6.7. und 6.8.1992 zu zahlen.

2.)

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

3.)

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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