Treffer
AG Köln Urteil

Klage auf Erneuerung abgenutzten Teppichbodens: Vermieter zur Erneuerung verpflichtet

Gericht
Amtsgericht Köln
Spruchkörper
Abteilung 213
Aktenzeichen
213 C 501/97
Datum
11.02.1998
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:AGK:1998:0211.213C501.97.00
Quelle
Die Klägerinnen verlangten die Erneuerung des in ihrer Wohnung verlegten Teppichbodens. Streitgegenstand war, ob der Vermieter wegen Abnutzung und vorhandener Laufspuren zur Erneuerung verpflichtet ist. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte zur Erneuerung mit der Begründung, die übliche Nutzungsdauer sei überschritten und die Erneuerung falle in die Instandhaltungspflicht (§ 536 BGB). Die Kosten trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Übersteigt ein Teppichboden seine übliche Nutzungsdauer und weist er weitergehende Laufspuren auf, fällt dessen Erneuerung in die Instandhaltungspflicht des Vermieters.

2

Die Instandhaltungspflicht des Vermieters umfasst auch die Erneuerung abgenutzter Bodenbeläge; dies kann sich aus den mietrechtlichen Vorschriften (vgl. § 536 BGB) ergeben.

3

Die übliche Nutzungsdauer eines Teppichbodens kann etwa zehn Jahre betragen; nach Ablauf dieser Zeit kann der Vermieter zur Erneuerung verpflichtet sein.

4

Besteht aufgrund fortgeschrittener Abnutzung ein Mangel, ist der Mieter berechtigt, die Erneuerung gerichtlich durchzusetzen und die Kosten dem Vermieter aufzuerlegen.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, den in der Wohnung der Klägerinnen im Hause C.Str.,

Köln, in Wohnzimmer, Schlafzimmer und Diele verlegten Teppichboden zu erneuern.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

Ein 10 Jahre alter Teppichboden hat seine übliche Nutzungsdauer ohnehin bereits hinter sich, wenn noch dazu Laufspuren vorhanden sind, ist der Vermieter verpflichtet, im Rahmen seiner Instandhaltungspflicht nach § 536 BGB diesen zu erneuern.

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