Räumungsklage: Verurteilung zur Herausgabe der Wohnung mit Räumungsfrist
- Gericht
- Amtsgericht Köln
- Spruchkörper
- Abteilung 210
- Aktenzeichen
- 210 C 43/05
- Datum
- 28.02.2005
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGK:2005:0228.210C43.05.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann die Herausgabe einer Wohnung durch Räumungsklage anordnen und die Beklagten zur Herausgabe verurteilen.
Eine Räumungsfrist kann gewährt werden und mit Nebenauflagen verbunden werden, insbesondere der Bedingung pünktlicher Zahlung der laufenden Miete.
Die Kostenentscheidung kann den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt werden.
Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Ein Urteil muss Tatbestand und Entscheidungsgründe enthalten; das Fehlen von Tatbestand und Gründen ist im Urteil feststellbar.
Rubrum
Das Urteil enthält keinen Tatbestand und keine Gründe.
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, die Wohnung im Hause V-Straße 59 in Köln, 4. OG links vorne, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Diele Bad, Loggia sowie Spind u. Abstellkammer und Kellerraum in einer Gesamtgröße von 63,00 qm zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis 31.03.2005 gewährt unter der Voraussetzung, daß die laufende Miete pünktlich gezahlt wird.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.