Anerkenntnisurteil: Räumung und Herausgabe einer Wohnung samt Zahlung von 3.485,72 EUR
- Gericht
- Amtsgericht Köln
- Spruchkörper
- Abt. 210
- Aktenzeichen
- 210 C 254/12
- Datum
- 13.09.2012
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGK:2012:0913.210C254.12.00
Abstrakte Rechtssätze
Der Vermieter hat gegen den Mieter einen Anspruch auf Rückgabe der Mieträume und kann deren Räumung gerichtlich durchsetzen.
Geldforderungen können gerichtlich in Höhe des geltend gemachten Betrags zugesprochen werden; Verzugszinsen sind in der im Urteil bestimmten Höhe seit dem dort benannten Datum zu zahlen.
Das Gericht kann ein Urteil zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erlassen, um die sofortige Durchsetzbarkeit der Entscheidung zu ermöglichen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt.
Rubrum
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 7.877,72 EUR
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
1. die im 2. OG rechts des Hauses der Klägerin X-Straße in 0000 B., gelegene Wohnung, bestehend aus zwei Zimmern, Kochnische, Bad/WC, Diele, Balkon, nebst Kellerraum, vollständig zu räumen und an die Klägerin herauszugeben;
2. an die Klägerin 3.485,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz seit dem 05.04.2012 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.