Herausgabe einer Wohnung: Klage auf Wohnungsherausgabe stattgegeben
- Gericht
- Amtsgericht Köln
- Spruchkörper
- Abteilung 208
- Aktenzeichen
- 208 C 338/11
- Datum
- 11.10.2011
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGK:2011:1011.208C338.11.00
Abstrakte Rechtssätze
Die gerichtliche Verurteilung kann die unmittelbare Herausgabepflicht des Inhabers einer Wohnung begründen und damit den Anspruch auf Rückgabe durchsetzbar machen.
Wird der Klage stattgegeben, fällt die Kostenlast grundsätzlich der unterliegenden Partei zu, sofern das Gericht nichts Abweichendes anordnet.
Ein Urteil kann zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erklärt werden, wodurch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bereits vor Eintritt der Rechtskraft möglich sind.
Die hinreichende konkrete Bezeichnung der herauszugebenden Wohnung im Tenor genügt, um den Vollstreckungstitel zu bestimmen und die praktische Durchsetzung der Herausgabepflicht zu ermöglichen.
Rubrum
Streitwert: Bis 3.600,00 €.
Tenor
1.) Die Beklagte wird verurteilt, die von der Haustür
gesehen auf der rechten Seite des Treppenhauses
im Erdgeschoss des Hauses Geldernstr. 111,
50739 Köln, gelegene Wohnung an die Kläger
herauszugeben.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.