Berichtigung offensichtlichen Datumsfehlers im Beschluss
- Gericht
- Amtsgericht Köln
- Spruchkörper
- Abt. 204
- Aktenzeichen
- 204 C 74/24
- Datum
- 09.01.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGK:2025:0109.204C74.24.00
Abstrakte Rechtssätze
Offensichtliche Schreib- oder Formfehler in einem gerichtlichen Beschluss sind zu berichtigen, wenn aus dem übrigen Akteninhalt der wahre Inhalt der Entscheidung eindeutig hervorgeht.
Ein voreingestelltes Datum kann als offensichtlicher Fehler gewertet werden, wenn der behauptete Entscheidungszeitpunkt im Zusammenhang mit Begleitverfügungen keinen Sinn ergibt.
Die Berichtigung gerichtlicher Unterlagen dient der Beseitigung von Widersprüchen zwischen Beschlusstext und sonstigen Verfahrensakten und ist zur Klarstellung der Entscheidung zulässig.
Zur Feststellung eines offensichtlichen Fehlers genügt, dass die Begleitverfügung oder der Aktenzusammenhang den wirklichen Entscheidungstag eindeutig erkennen lässt.
Rubrum
Rechtsbehelfsbelehrung:
Textpassage wurde entfernt
Tenor
Im Beschluss vom 02.01.2025 muss es heißen "am 02.01.2025".
Das Datum 12.11.2024 war voreingestellt. Aus der Begleitverfügung ergibt sich eindeutig, dass der Beschluss am 02.01.2025 gefasst wurde, alles andere macht keinen Sinn. Es liegt ein offensichtlicher Fehler vor.