Treffer
AG Köln Beschluss

Berichtigung offensichtlichen Datumsfehlers im Beschluss

Gericht
Amtsgericht Köln
Spruchkörper
Abt. 204
Aktenzeichen
204 C 74/24
Datum
09.01.2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:AGK:2025:0109.204C74.24.00
Quelle
Im Beschluss war das Datum fälschlich mit dem voreingestellten 12.11.2024 versehen. Aus der Begleitverfügung ergibt sich jedoch eindeutig, dass der Beschluss am 02.01.2025 gefasst wurde. Das Amtsgericht Köln stellte einen offensichtlichen Fehler fest und berichtigte das Datum im Beschluss entsprechend. Die Berichtigung dient der Beseitigung eines klaren Widerspruchs in den Verfahrensakten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Offensichtliche Schreib- oder Formfehler in einem gerichtlichen Beschluss sind zu berichtigen, wenn aus dem übrigen Akteninhalt der wahre Inhalt der Entscheidung eindeutig hervorgeht.

2

Ein voreingestelltes Datum kann als offensichtlicher Fehler gewertet werden, wenn der behauptete Entscheidungszeitpunkt im Zusammenhang mit Begleitverfügungen keinen Sinn ergibt.

3

Die Berichtigung gerichtlicher Unterlagen dient der Beseitigung von Widersprüchen zwischen Beschlusstext und sonstigen Verfahrensakten und ist zur Klarstellung der Entscheidung zulässig.

4

Zur Feststellung eines offensichtlichen Fehlers genügt, dass die Begleitverfügung oder der Aktenzusammenhang den wirklichen Entscheidungstag eindeutig erkennen lässt.

Rubrum

1

Rechtsbehelfsbelehrung:

2

Textpassage wurde entfernt

Tenor

Im Beschluss vom 02.01.2025 muss es heißen "am 02.01.2025".

Das Datum 12.11.2024 war voreingestellt. Aus der Begleitverfügung ergibt sich eindeutig, dass der Beschluss am 02.01.2025 gefasst wurde, alles andere macht keinen Sinn. Es liegt ein offensichtlicher Fehler vor.

Berichtigung offensichtlichen Datumsfehlers im Beschluss — Themis