Treffer
AG Köln Beschluss

Berichtigung des Tenors nach §319 ZPO: Kosten zu Lasten der Beklagten/Widerklägerin

Gericht
Amtsgericht Köln
Spruchkörper
Abt. 204
Aktenzeichen
204 C 74/24
Datum
12.11.2024
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:AGK:2024:1112.204C74.24.00
Quelle
Das Amtsgericht Köln berichtigte den Tenor eines Teilanerkenntnisurteils vom 17.12.2024 gemäß § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit. Gegenstand der Berichtigung ist die Kostenfolge; der Tenor wird dahingehend geändert, dass die Beklagte/Widerklägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die Entscheidung stellt die Übereinstimmung von Tenor und Kostenentscheidung wieder her.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 319 ZPO kann das Gericht eine offenkundige Unrichtigkeit im Tenor eines Urteils berichtigen.

2

Eine Tenorberichtigung kann die Kostenfolge betreffen, wenn der bisherige Wortlaut des Tenors offensichtlich von der in den Entscheidungsgründen getroffenen Kostenentscheidung abweicht.

3

Die Berichtigung nach § 319 ZPO dient der Herbeiführung der Übereinstimmung zwischen Entscheidungsgründen und Tenor und ändert nicht die materiellen Feststellungen des Urteils.

4

Für eine Berichtigung genügt das Vorliegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit; es bedarf keiner erneuten inhaltlichen Entscheidung über den Kostenanspruch selbst.

Rubrum

1

Rechtsbehelfsbelehrung:

2

Textpassage wurde entfernt

Tenor

Der Tenor des Teilanerkenntnisurteils des Amtsgerichts Köln vom 17.12.2024 wird gemäß § 319 ZPO we­gen of­fen­ba­rer Un­rich­tig­keit da­hin­ge­hend be­rich­tigt, dass er in der Kostenfolge wie folgt lau­tet:

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten/Widerklägerin auferlegt.

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