Berichtigung des Tenors nach §319 ZPO: Kosten zu Lasten der Beklagten/Widerklägerin
- Gericht
- Amtsgericht Köln
- Spruchkörper
- Abt. 204
- Aktenzeichen
- 204 C 74/24
- Datum
- 12.11.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGK:2024:1112.204C74.24.00
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 319 ZPO kann das Gericht eine offenkundige Unrichtigkeit im Tenor eines Urteils berichtigen.
Eine Tenorberichtigung kann die Kostenfolge betreffen, wenn der bisherige Wortlaut des Tenors offensichtlich von der in den Entscheidungsgründen getroffenen Kostenentscheidung abweicht.
Die Berichtigung nach § 319 ZPO dient der Herbeiführung der Übereinstimmung zwischen Entscheidungsgründen und Tenor und ändert nicht die materiellen Feststellungen des Urteils.
Für eine Berichtigung genügt das Vorliegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit; es bedarf keiner erneuten inhaltlichen Entscheidung über den Kostenanspruch selbst.
Rubrum
Rechtsbehelfsbelehrung:
Textpassage wurde entfernt
Tenor
Der Tenor des Teilanerkenntnisurteils des Amtsgerichts Köln vom 17.12.2024 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass er in der Kostenfolge wie folgt lautet:
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten/Widerklägerin auferlegt.