Berichtigungsbeschluss nach §319 ZPO: Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten auf 41,77 € festgesetzt
- Gericht
- Amtsgericht Köln
- Spruchkörper
- Abteilung 146
- Aktenzeichen
- 146 C 138/15
- Datum
- 12.03.2018
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGK:2018:0312.146C138.15.00
Abstrakte Rechtssätze
§ 319 ZPO dient der Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten eines Urteils, wenn eine Abweichung zwischen dem vom Gericht Gewollten und dem Erklärten vorliegt.
Eine Berichtigung nach § 319 ZPO setzt eine fehlerhafte Niederlegung des Urteils voraus; hierfür kann auch ein nicht klassischer Rechenfehler genügen, wenn der dokumentierte Tenor vom gewollten Ergebnis abweicht.
Bei der Festsetzung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sind die nach RVG zu berücksichtigenden Bestandteile (z. B. Geschäftsgebühr, Auslagenpauschale, Umsatzsteuer) zu beachten.
Ist die vom Gericht gewollte Berechnung in den Entscheidungsgründen ersichtlich, kann der Tenor entsprechend berichtigt werden, um eine RVG-konforme Kostenentscheidung herzustellen.
Rubrum
Berichtigungsbeschluss
Tenor
werden der Tenor und die Gründe des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 23.01.2018 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten lediglich in Höhe von 41,77 Euro zu zahlen sind.
Gründe
Zweck der Vorschrift des § 319 ZPO ist es, Fehler bei der Erklärung des Gewollten zu berichtigen. Vorausgesetzt wird daher stets eine fehlerhafte Niederlegung des Urteils in Form einer Abweichung zwischen dem von dem Gericht Gewollten und dem vom Gericht Erklärten. Zwar handelt es sich vorliegend nicht um einen klassischen Rechenfehler, da die Berechnung in den Entscheidungsgründen in sich schlüssig ist. Allerdings wollte das Gericht die Auslagen selbstverständlich RVG-konform mit 20% wie folgt berechnen:
0,65fache Geschäftsgebühr aus 369 Euro 29,25 Euro
Auslagen 20% 5,85 Euro
Mehrwertsteuer 6,67 Euro
Summe 41,77 Euro
Köln, 12.03.2018
Amtsgericht