Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags mangels Erstattungsfähigkeit nach § 91 I ZPO
- Gericht
- Amtsgericht Köln
- Spruchkörper
- Abteilung 143
- Aktenzeichen
- 143 C 159/08
- Datum
- 23.02.2010
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGK:2010:0223.143C159.08.00
Abstrakte Rechtssätze
Kostenersatz nach § 91 I ZPO setzt voraus, dass die geltend gemachten Aufwendungen als erstattungsfähige Kosten im Sinne der Vorschrift anzusehen sind.
Fahrtkosten und Verdienstausfall sind nur dann nach § 91 I ZPO erstattungsfähig, wenn ein gerichtlicher Termin stattgefunden hat oder die Anwesenheit der Partei erforderlich und veranlasst war.
Eine Post‑ und Telekommunikationspauschale ist nicht ersatzfähig, soweit keine erstattungsfähige Veranlassung durch ein gerichtliches Termin‑ oder Verfahrensereignis vorliegt.
Fehlt es an einer erstattungsfähigen Kostenart nach § 91 I ZPO, ist der Kostenfestsetzungsantrag zurückzuweisen.
Tenor
wird der Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten vom 12.12.2008 zurückgewiesen.
Gründe
Bei den von dem Beklagten geltend gemachten Kosten handelt es sich nicht um erstattungsfähige Kosten gem. § 91 I ZPO.
Da in vorliegendem Verfahren kein Termin stattgefunden hat, sind weder Fahrtkosten noch Verdienstausfall erstattungsfähig. Ebensowenig kann der Beklagte eine Post- und Telekommunikationspauschale geltend machen.
Der Antrag war daher zurückzuweisen.
Köln, 23.02.2010 Amtsgericht