Treffer
AG Köln Beschluss

Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags mangels Erstattungsfähigkeit nach § 91 I ZPO

Gericht
Amtsgericht Köln
Spruchkörper
Abteilung 143
Aktenzeichen
143 C 159/08
Datum
23.02.2010
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:AGK:2010:0223.143C159.08.00
Quelle
Das Amtsgericht Köln weist den Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten zurück. Streitgegenstand sind geltend gemachte Fahrtkosten, Verdienstausfall sowie Post‑ und Telekommunikationspauschalen. Das Gericht entscheidet, dass diese Aufwendungen keine erstattungsfähigen Kosten i.S.d. § 91 I ZPO darstellen, weil kein Termin stattgefunden hat und keine Veranlassung für Ersatz vorliegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kostenersatz nach § 91 I ZPO setzt voraus, dass die geltend gemachten Aufwendungen als erstattungsfähige Kosten im Sinne der Vorschrift anzusehen sind.

2

Fahrtkosten und Verdienstausfall sind nur dann nach § 91 I ZPO erstattungsfähig, wenn ein gerichtlicher Termin stattgefunden hat oder die Anwesenheit der Partei erforderlich und veranlasst war.

3

Eine Post‑ und Telekommunikationspauschale ist nicht ersatzfähig, soweit keine erstattungsfähige Veranlassung durch ein gerichtliches Termin‑ oder Verfahrensereignis vorliegt.

4

Fehlt es an einer erstattungsfähigen Kostenart nach § 91 I ZPO, ist der Kostenfestsetzungsantrag zurückzuweisen.

Tenor

wird der Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten vom 12.12.2008 zurückgewiesen.

Gründe

2

Bei den von dem Beklagten geltend gemachten Kosten handelt es sich nicht um erstattungsfähige Kosten gem. § 91 I ZPO.

3

Da in vorliegendem Verfahren kein Termin stattgefunden hat, sind weder Fahrtkosten noch Verdienstausfall erstattungsfähig. Ebensowenig kann der Beklagte eine Post- und Telekommunikationspauschale geltend machen.

4

Der Antrag war daher zurückzuweisen.

5

Köln, 23.02.2010 Amtsgericht

Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags mangels Erstattungsfähigkeit nach § 91 I ZPO — Themis