Versäumnisurteil bestätigt: Bußgeldanspruch aus Benutzungsvertrag wegen Bedienungsfehler
- Gericht
- Amtsgericht Köln
- Spruchkörper
- Abteilung 134
- Aktenzeichen
- 134 C 2/06
- Datum
- 07.03.2006
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGK:2006:0307.134C2.06.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Zahlung eines vertraglich geregelten Bußgeldes kann sich aus einem Benutzungsvertrag in Verbindung mit einschlägigen Regelungen der Funk- und Fahrdienstordnung sowie einer Disziplinarordnung ergeben, wenn ein Verstoß gegen diese Vorschriften festgestellt wird.
Bei behaupteten technischen Störungen trägt der Inhaber des behaupteten Fehlers darlegungs- und beweisbelastete Entlastungsgründe; liegt nach Beweisaufnahme ein Bedienungsfehler nahe, kann ein technischer Fehler als ausgeschlossen gelten.
Verzugszinsen sowie die Erstattung von Mahn- und vorgerichtlichen Anwaltskosten können auf Grundlage von §§ 280, 286, 288 BGB geltend gemacht werden, wenn der Schuldner mit der Leistung in Verzug ist.
Ein Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ist nach §§ 339 ff. ZPO zulässig; bestätigt das Gericht in der Fortsetzung des Verfahrens das Versäumnisurteil, bleibt dieses aufrechterhalten und kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Rubrum
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.
Tenor
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köln vom 16.08.2005 – 140 C 123/05 – wird aufrechterhalten.
Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 16.08.2005 ist rechtzeitig und auch im übrigen zulässig gemäß §§ 339 f. ZPO.
Auf Antrag der Klägerin war nach Lage der Akten zu entscheiden, da für den Beklagten zum Termin vom 14.02.2006 niemand erschienen war.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus dem Benutzungsvertrag in Verbindung mit § 3 Absatz 2, 3, § 4 Absatz 1,2 der Funk- und Fahrdienstordnung sowie § 3 Absatz 1 der Disziplinarordnung einen Anspruch auf Zahlung eines Bußgeldes in Höhe von 30,00 Euro.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, daß der Beklagte nicht etwa aufgrund eines technischen Fehlers, sondern aufgrund eines eigenen Bedienungsfehlers am Halteplatz Bahnhof X. eingeloggt war, obwohl er sich am Halteplatz Y. befand. Der Zeuge T. hat im einzelnen dargelegt, daß das Ausloggen nicht automatisch durchgeführt wird, wenn das Taxi den Halteplatz verläßt, sondern daß zunächst die Fahrt durch Knopfdruck bestätigt werden muß und erst dann ein automatisches Ausloggen erfolgt. Dies spricht dafür, daß der Beklagte bei der Wegfahrt vom Halteplatz X. den Knopf nicht betätigt hat und sich somit nicht abgemeldet hat. Es handelt sich bei diesem Verhalten des Beklagten um einen Verstoß gegen § 3 Absatz 2 und 3 der Funk- und Fahrdienstordnung, so daß gegen den Beklagten ein Bußgeld verhängt werden konnte.
Der Zinsanspruch der Klägerin sowie der Anspruch auf Erstattung von Mahnkosten und vorgerichtlicher Anwaltskosten beruhen auf §§ 280, 286, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 2 ZPO.
Streitwert: 30,00 Euro.