Klage auf Rückabwicklung eines Beförderungsvertrags: Zahlung von 490 € nebst Zinsen
- Gericht
- Amtsgericht Köln
- Spruchkörper
- Abteilung 118
- Aktenzeichen
- 118 C 555/13
- Datum
- 04.02.2014
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGK:2014:0204.118C555.13.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei wirksamer Rückabwicklung eines Beförderungsvertrags besteht ein Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Entgelts.
Bei Verzug kann der Gläubiger Verzugszinsen in der gesetzlich bestimmten Höhe verlangen; der Beginn und die Höhe richten sich nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
Die obsiegende Partei hat Anspruch auf Erstattung der Kosten des Rechtsstreits; das Gericht kann die Entscheidung vorläufig vollstreckbar erklären (vgl. §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO).
Bei einem Streitwert unter 600 € ist die Berufung nur zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordert; fehlt dies, ist die Zulassung zu versagen (§ 511 ZPO).
Rubrum
- von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen, § 313 a ZPO -
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 490,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Oktober 2013 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist aus der Rückabwicklung eines Beförderungsvertrages über eine Ballonfahrt zu rückabzuwickelnden 490,00 € begründet.
Die Nebenforderungen beruhen dem Grunde nach auf dem Gesichtspunkte des Verzuges und der Höhe nach auf dem Gesetz.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 490 €
Entscheidung über die Zulassung der Berufung:
Da mit dieser Entscheidung folglich für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 € erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.