Streitwertfestsetzung für Rechtsstreit und Vergleich (AG Köln)
- Gericht
- Amtsgericht Köln
- Spruchkörper
- Abt. 118
- Aktenzeichen
- 118 C 550/98
- Datum
- 18.12.2003
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGK:2003:1218.118C550.98.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht setzt den Streitwert nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Parteivorbringens fest.
Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt durch Beschluss des zuständigen Gerichts und dient der Bemessung von Gerichts- und Anwaltsgebühren.
Für einen Vergleich kann ein vom Streitwert des Rechtsstreits abweichender Streitwert zur Gebührenberechnung festgesetzt werden.
Bei der Streitwertfestsetzung sind insbesondere die zuletzt vorgetragenen Umstände der Parteien zu würdigen.
Die Höhe des Streitwerts ist maßgeblich für die Berechnung der prozessualen Kosten und Gebühren.
Tenor
Der Streitwert wird unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien nach dem letzten Termin wie folgt festgesetzt:
Für den Rechtsstreit: EURO 2904,07;
für den Vergleich: EURO 4884,81.