Anerkenntnisurteil: Zahlungsverurteilung nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten
- Gericht
- Amtsgericht Köln
- Spruchkörper
- Abteilung 118
- Aktenzeichen
- 118 C 44/19
- Datum
- 01.07.2019
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGK:2019:0701.118C44.19.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zahlungsurteil kann den Zahlungsanspruch in voller Höhe nebst Verzugszinsen zusprechen; als Bezugspunkt für Verzugszinsen kann der jeweilige Basiszinssatz der EZB herangezogen werden.
Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten können dem obsiegenden Kläger erstattungsfähig zuerkannt und verzinst werden, sofern sie nach den maßgeblichen Gebühren- und Kostengrundsätzen entstanden sind.
Die Kosten des Rechtsstreits sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen, soweit das Gericht nichts anderes bestimmt.
Das Gericht hat für das Verfahren den Streitwert festzusetzen, da hiervon Gebühren- und Kostenfolgen abhängen.
Ein Anerkenntnisurteil kann vom Gericht als vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wodurch die Zwangsvollstreckung trotz laufender Rechtsmittel ermöglicht wird.
Rubrum
Der Streitwert wird auf 4.709,32 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
(Textpassage wurde entfernt)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
1. an den Kläger 4.709,32 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 07.02.2019 zu zahlen.
2. an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten i. H. v. 492,54 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 07.02.2019 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.