Berichtigungsbeschluss nach §319 ZPO: Kostenverteilung korrigiert
- Gericht
- Amtsgericht Köln
- Spruchkörper
- Berichtigungsbeschluss II
- Aktenzeichen
- 116 C 550/17
- Datum
- 01.10.2018
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGK:2018:1001.116C550.17.00
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 319 ZPO kann ein Urteil oder Beschluss wegen offensichtlicher Unrichtigkeit durch Berichtigung berichtigt werden.
Offensichtliche Versehen in der Kostenentscheidung, etwa falsche Bezeichnung von Parteien oder Verwechslungen bei der Kostenzuordnung, sind im Rahmen eines Berichtigungsbeschlusses zu beseitigen.
Eine Berichtigung kann die klare Feststellung der Kostentragung herstellen und damit in der Kostenentscheidung korrigierend eingreifen.
Gegen einen Berichtigungsbeschluss nach § 319 ZPO ist die sofortige Beschwerde statthaft; die Notfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung, längstens jedoch fünf Monate ab Erlass des Beschlusses.
Rubrum
Hinweis: Berichtigungsbeschluss II des Urteils vom 04.09.2018 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 27.09.2018.
Tenor
Der Tenor des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 04.09.2018 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 27.09.2018 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es im ersten Satz der Kostenentscheidung heißen muss:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 80% und die Beklagten zu 2. und 3. gesamtschuldnerisch zu 20%.
Gründe
In dem ersten Satz der Kostenentscheidung ist es zu zwei offensichtlichen Versehen gekommen:
Zum einen muss es lauten "Beklagten zu 2. und 3.", was mit Beschluss vom 27.09.2018 korrigiert worden ist.
Zum anderen ist es zu einer Verwechslung gekommen: Die Klägerin hat den Kostenanteil in Höhe von 80% zu tragen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, oder dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln oder dem Landgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.