Ergänzungspflegschaft (§1909 BGB) zur Vertretung bei Darlehensverträgen mit Eltern
- Gericht
- Amtsgericht Kleve
- Spruchkörper
- Einzelrichter
- Aktenzeichen
- 5 F 75/19
- Datum
- 25.10.2019
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGKLE1:2019:1025.5F75.19.00
Abstrakte Rechtssätze
Eltern sind von der Vertretung ihrer minderjährigen Kinder in Rechtsgeschäften mit sich selbst ausgeschlossen, soweit die §§1629, 1795, 181 BGB greifen.
Nach §1909 BGB kann eine Ergänzungspflegschaft angeordnet werden, um Minderjährige bei der Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte zu vertreten.
Ergeben Umfang und Bedeutung der zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte einen besonderen Schutzbedarf, ist die Bestellung eines berufsmäßigen Ergänzungspflegers geboten.
Der Aufgabenkreis der Ergänzungspflegschaft kann auf konkrete Rechtsgeschäfte (z. B. Abschluss von Darlehensverträgen mit den Eltern) beschränkt werden.
Rubrum
| 5 F 75/19 | ![]() | ||||||
| Amtsgericht Kleve Familiengericht Beschluss | |||||||
In der Familiensache
pp.
wird bezüglich der Kinder XXX und Nick XXX Ergänzungspflegschaft gem. § 1909 BGB mit folgendem Aufgabenkreis angeordnet:
Vertretung der minderjährigen Kinder bezüglich des Abschusses von Darlehnsverträgen mit ihren Eltern.
Die Ergänzungspflegschaft wird berufsmäßig geführt.
Als Ergänzungspfleger wird Herr Rechtsanwalt XXX, XXX ausgewählt.
Leitsatz
Zur Vertretung Minderjähriger beim Abschluss von Darlehensverträgen mit ihren Eltern.
Tenor
wird bezüglich der Kinder XXX und Nick XXX Ergänzungspflegschaft gem. § 1909 BGB mit folgendem Aufgabenkreis angeordnet:
Vertretung der minderjährigen Kinder bezüglich des Abschusses von Darlehnsverträgen mit ihren Eltern.
Die Ergänzungspflegschaft wird berufsmäßig geführt.
Als Ergänzungspfleger wird Herr Rechtsanwalt XXX, XXX ausgewählt.
Gründe
Die Kindeseltern sind von der Vertretung ihrer Kinder bezüglich der Darlehensverträge mit sich selber aufgrund §§ 1629, 1795, 181 BGB ausgeschlossen.
Aufgrund des Vertretungsausschlusses und des Umfanges und der Bedeutung der zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte ist die Bestellung eines berufsmäßigen Ergänzungspflegers (Rechtsanwalt) erforderlich.
