Treffer
AG Kleve Beschluss

Ergänzungspflegschaft (§1909 BGB) zur Vertretung bei Darlehensverträgen mit Eltern

Gericht
Amtsgericht Kleve
Spruchkörper
Einzelrichter
Aktenzeichen
5 F 75/19
Datum
25.10.2019
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:AGKLE1:2019:1025.5F75.19.00
Quelle
Das Amtsgericht Kleve ordnet für zwei minderjährige Kinder eine Ergänzungspflegschaft nach §1909 BGB an, um sie bei Abschluss von Darlehensverträgen mit ihren Eltern zu vertreten. Die Eltern sind gemäß §§1629, 1795, 181 BGB von der Vertretung ausgeschlossen. Wegen Umfang und Bedeutung der Rechtsgeschäfte wird ein berufsmäßiger Ergänzungspfleger (Rechtsanwalt) bestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eltern sind von der Vertretung ihrer minderjährigen Kinder in Rechtsgeschäften mit sich selbst ausgeschlossen, soweit die §§1629, 1795, 181 BGB greifen.

2

Nach §1909 BGB kann eine Ergänzungspflegschaft angeordnet werden, um Minderjährige bei der Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte zu vertreten.

3

Ergeben Umfang und Bedeutung der zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte einen besonderen Schutzbedarf, ist die Bestellung eines berufsmäßigen Ergänzungspflegers geboten.

4

Der Aufgabenkreis der Ergänzungspflegschaft kann auf konkrete Rechtsgeschäfte (z. B. Abschluss von Darlehensverträgen mit den Eltern) beschränkt werden.

Relevante Normen
§ BGB §§ 1629, 1795, 181, 1909

Rubrum

1

5 F 75/19
Amtsgericht Kleve Familiengericht Beschluss
2

In der Familiensache

3

pp.

4

wird bezüglich der Kinder XXX und Nick XXX Ergänzungspflegschaft gem. § 1909 BGB mit folgendem Aufgabenkreis angeordnet:

5

Vertretung der minderjährigen Kinder bezüglich des Abschusses von Darlehnsverträgen mit ihren Eltern.

6

Die Ergänzungspflegschaft wird berufsmäßig geführt.

7

Als Ergänzungspfleger wird Herr Rechtsanwalt XXX, XXX ausgewählt.

Leitsatz

Zur Vertretung Minderjähriger beim Abschluss von Darlehensverträgen mit ihren Eltern.

Tenor

wird bezüglich der Kinder XXX und Nick XXX Ergänzungspflegschaft gem. § 1909 BGB mit folgendem Aufgabenkreis angeordnet:

Vertretung der minderjährigen Kinder bezüglich des Abschusses von Darlehnsverträgen mit ihren Eltern.

Die Ergänzungspflegschaft wird berufsmäßig geführt.

Als Ergänzungspfleger wird Herr Rechtsanwalt XXX, XXX ausgewählt.

Gründe

9

Die Kindeseltern sind von der Vertretung ihrer Kinder bezüglich der Darlehensverträge mit sich selber aufgrund §§ 1629, 1795, 181 BGB ausgeschlossen.

10

Aufgrund des Vertretungsausschlusses und des Umfanges und der Bedeutung der zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte ist die Bestellung eines berufsmäßigen Ergänzungspflegers (Rechtsanwalt) erforderlich.

Ergänzungspflegschaft (§1909 BGB) zur Vertretung bei Darlehensverträgen mit Eltern — Themis