Scheidung und Versorgungsausgleich durch interne Teilung; Kosten gegeneinander aufgehoben
- Gericht
- Amtsgericht Kleve
- Spruchkörper
- Familiengericht
- Aktenzeichen
- 4 F 123/21
- Datum
- 01.08.2022
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGKLE1:2022:0801.4F123.21.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Scheidungsbeschluss bedarf keiner gesonderten Begründung, wenn er den gleichgerichteten Anträgen der Ehegatten entspricht (vgl. § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG).
Der Versorgungsausgleich erfolgt, soweit möglich, durch interne Teilung der während der Ehezeit erworbenen Anrechte und Übertragung von Ausgleichswerten zwischen Versorgungsträgern (§ 10 I VersAusglG).
Die Feststellung von Kapitalwerten nach § 47 VersAusglG dient der Umrechnung von Entgelt- bzw. Versorgungspunkten in Geldbeträge und ist für die Durchführung des Versorgungsausgleichs maßgeblich.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 150 FamFG; das Gericht kann die Kosten gegeneinander aufheben, sodass jede Partei die ihr entstandenen Auslagen trägt.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, II-3 UF 91/22 [NACHINSTANZ]
Rubrum
Tenor
a.
Die am 00.00.0000 vor dem Standesamt K. unter der Eheregisternummer N01 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
b.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. N02) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 9,5039 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto N03 bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den 00. 00. 0000, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers. Nr. N04) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 33,48 Versorgungspunkten nach Maßgabe des § 32a VBL-Satzung (VBLS) in der Fassung der 29. Satzungsänderung, bezogen auf den 00. 00. 0000, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (Vers. Nr. N03) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 7,3135 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto N02 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 00. 00. 0000, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Katholischen Zusatzversorgungskasse Köln (Vers. Nr. Nr. N05) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 28,33 Versorgungspunkten nach Maßgabe des § 44 der Satzung in der jeweils gültigen Fassung, bezogen auf den 00. 00. 0000, übertragen.
c.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Ehescheidung
Einer Begründung bedarf es nicht, da der Beschluss zur Ehescheidung den gleichgerichteten Anträgen der Ehegatten entspricht, § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG.
Versorgungsausgleich
Anfang der Ehezeit: 00. 00. 0000
Ende der Ehezeit: 00. 00. 0000
Ausgleichspflichtige Anrechte
In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
Die Antragstellerin:
Gesetzliche Rentenversicherung
1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 19,0078 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 9,5039 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 73.433,08 Euro.
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
2. Bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 73,74 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 33,48 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 12.645,59 Euro.
Der Antragsgegner:
Gesetzliche Rentenversicherung
3. Bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 14,6270 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 7,3135 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 56.508,68 Euro.
Berufsständische Versorgung
4. Bei der Katholischen Zusatzversorgungskasse Köln hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 52,7 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 28,33 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 10.498,89 Euro.
Übersicht:
Antragstellerin
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 73.433,08 Euro
Ausgleichswert: 9,5039 Entgeltpunkte
Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Kapitalwert:
12.645,59 Euro
Ausgleichswert: 33,48 Versorgungspunkte
Antragsgegner
Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland, Kapitalwert:
56.508,68 Euro
Ausgleichswert: 7,3135 Entgeltpunkte
Die Katholische Zusatzversorgungskasse Köln, Kapitalwert:
10.498,89 Euro
Ausgleichswert: 28,33 Versorgungspunkte
Ausgleich:
Die einzelnen Anrechte:
Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 9,5039 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.
Zu 2.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 33,48 Versorgungspunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.
Zu 3.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 7,3135 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.
Zu 4.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Katholischen Zusatzversorgungskasse Köln ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 28,33 Versorgungspunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.
Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.