PKH-Antrag nach Verhandlungstermin: Bewilligung ausgeschlossen, Erstattung abgelehnt
- Gericht
- Amtsgericht Kleve
- Spruchkörper
- Einzelrichter
- Aktenzeichen
- 36 C 61/19
- Datum
- 07.09.2020
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGKLE1:2020:0907.36C61.19.00
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist unzulässig, wenn bei Antragstellung bereits sämtliche Kosten des Rechtsstreits angefallen sind.
Ein nach dem Verhandlungstermin gestellter PKH-Antrag kann nicht mehr bewilligt werden, soweit die Kosten des Verfahrens zu diesem Zeitpunkt vollständig entstanden sind.
Bei Zurückweisung eines PKH-Antrags besteht kein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.
Das Gericht kann eine Beweisaufnahme unterlassen, wenn bestrittene Tatsachen nicht substantiiert vorgetragen sind oder maßgebliche Tatsachen durch ein Abnahmeprotokoll als anerkannt gelten; Reparaturkosten können anhand vorgelegter Rechnungen geschätzt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 6 T 62/20 [NACHINSTANZ]
Rubrum
| 36 C 61/19 | ![]() | ||
Amtsgericht KleveBeschluss
pp.
hat das Amtsgerichtam XXXdurch die Richterin am Amtsgericht XXX
beschlossen:
wird der Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten vom XXX zurückgewiesen.
Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Leitsatz
Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet aus, wenn bei Antragstellung bereits alle Kosten des Rechtsstreits angefallen sind.
Tenor
wird der Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten vom XXX zurückgewiesen.
Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Gründe
Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, da der PKH-Antrag erst nach dem Verhandlungstermin am XXX gestellt worden ist, zu diesem Zeitpunkt die Kosten des Verfahrens jedoch vollständig angefallen waren.
Eine Beweisaufnahme ist nicht beabsichtigt, da das Bestreiten der Schäden nicht ausreichend ist und diese darüber hinaus durch das Abnahmeprotokoll vom XXX anerkannt sind und das Gericht hinsichtlich der Kosten der Reparatur beabsichtigt, diese auf der Grundlage der eingereichten Rechnung zu schätzen.
