Zustimmung zur Unterbringung in besonders gesichertem Raum (Sicherungsmaßnahme)
- Gericht
- Amtsgericht Kleve
- Spruchkörper
- Betreuungsgericht
- Aktenzeichen
- 26 XIV (L) 28/22
- Datum
- 07.01.2022
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGKLE1:2022:0107.26XIV.L28.22.00
Abstrakte Rechtssätze
Zur Abwehr erheblicher Gefahren für die Sicherheit und Ordnung einer psychiatrischen Einrichtung kann das Gericht einer von der therapeutischen Leitung angeordneten Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum zustimmen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen.
Voraussetzung für die Zustimmung zu einer besonderen Sicherungsmaßnahme ist die bestehende Unterbringung des Betroffenen nach Maßregelrecht (z.B. § 63 StGB) sowie eine durch ärztliche Stellungnahme und richterliche Anhörung bestätigte erhebliche Fremdgefährdung.
Die gerichtliche Anordnung der sofortigen Wirksamkeit einer Sicherungsmaßnahme ist nach den Vorschriften des FamFG (vgl. § 324 Abs. 2 FamFG) möglich, wenn die Dringlichkeit die sofortige Vollziehbarkeit rechtfertigt.
Bei der Prüfung besonderer Sicherungsmaßnahmen hat das Gericht die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme anhand der Ermittlungen, insbesondere ärztlicher Befunde und der richterlichen Anhörung, zu beurteilen.
Tenor
Es wird bis zum 07.01.2023 folgender besonderen Sicherungsmaßnahme zugestimmt:
Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf den §§ 32 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 Satz 3 StrUG NRW in Verbindung mit §§ 121a , 121b StVollzG, 312 Nr. 4, 321 Abs. 2, 329 FamFG.
Der Betroffene ist gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Bei dem Betroffenen besteht eine endogene Psychose. Er hat seine Medikation abgesetzt und zeigt sich im höchsten Maße angespannt und bedrohlich, droht damit, körperlich übergriffig zu werden. Es besteht eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung sowie eine Fremdgefährdung im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 6 StruG. Diese Gefahren können nicht anders abgewendet werden als durch die von der therapeutischen Leitung angeordnete Maßnahme.
Dies folgt aus den Ermittlungen des Gerichts, insbesondere der richterlichen Anhörung des Betroffenen am 07.01.2022 sowie der vorliegenden ärztlichen Stellungnahme.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung beruht auf § 324 Abs. 2 FamFG.