Ablehnung der Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen mangels Zuständigkeit
- Gericht
- Amtsgericht Kleve
- Spruchkörper
- Richter am Amtsgericht
- Aktenzeichen
- 18 XVII 415/18
- Datum
- 06.08.2018
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGKLE1:2018:0806.18XVII415.18.00
Abstrakte Rechtssätze
Für Personen, die im Maßregelvollzug untergebracht sind, sind Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten nach den spezialgesetzlichen Vorschriften des Maßregelvollzugs zu beurteilen.
Die Strafvollstreckungskammer ist für gerichtliche Entscheidungen über Maßnahmen im Maßregelvollzug zuständig (vgl. §§ 109 ff. StVollzG).
Bundesrechtliche Zuständigkeits- und Regelungsvorschriften für strafrechtlich Untergebrachte haben Vorrang und schließen den Rückgriff auf sonstige zivil- oder öffentlich-rechtliche Regelungen aus (§ 415 Abs. 1 FamFG).
Die Zulässigkeit von Fixierungen bei Untergebrachten richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen zum Maßregelvollzug (z.B. § 17 Abs. 3 MRVG NRW) und nicht primär nach Betreuungsrecht (§ 1906 BGB).
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 4 T 181/18 [NACHINSTANZ]
Tenor
wird die Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen abgelehnt.
Gründe
Es besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Zuständigkeit des Amtsgerichts.
Die Betroffene ist auf der Grundlage einer strafgerichtlichen Entscheidung im Maßregelvollzug untergebracht. Damit unterliegt sie den Beschränkungen des Maßregelvollzugsgesetzes NRW, einschließlich der darin enthaltenen Regelung zur Zulässigkeit der Fixierung (§ 17 Abs. 3 MRVG). Für gerichtliche Entscheidungen über Anträge gegen Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Maßregelvollzug ist die Strafvollstreckungskammer zuständig (§§ 109 ff. Strafvollzugsgesetz).
Es handelt sich insoweit um vorrangige bundesrechtliche Regelungen für strafrechtlich Untergebrachte im Sinne des § 415 Abs. 1 FamFG, die keinen Rückgriff auf sonstige zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen gestatten. Anderenfalls wären kollidierende Entscheidungen unterschiedlicher Verfahrensbeteiligter möglich, da beispielsweise nach Betreuungsrecht ausschließlich das Wohl des Betroffenen freiheitsentziehende Maßnahmen rechtfertigt (§ 1906 Abs. 1 und Abs. 4 BGB), während im Maßregelvollzug auch andere Aspekte zu berücksichtigen sind (siehe §§ 21, 22 MRVG).