Kostenaufhebung nach Rücknahme des Erbscheinsantrags (§ 81 FamFG)
- Gericht
- Amtsgericht Kerpen
- Spruchkörper
- Nachlasssachen
- Aktenzeichen
- 209 VI 90/23
- Datum
- 18.09.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGBM3:2024:0918.209VI90.23.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann nach § 81 FamFG die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise gegeneinander aufheben, wenn eine einseitige Kostenzuweisung unbillig wäre.
Die Rücknahme eines Erbscheinsantrags vor der mündlichen Verhandlung rechtfertigt unter Umständen die gegenseitige Aufhebung der Kosten, wenn der Verfahrensverlauf eine unterschiedliche Belastung der Parteien nicht trägt.
An einer in einem zuvor aufgehobenen Beschluss enthaltenen Kostenentscheidung hält das Gericht nicht fest; die Kostenentscheidung ist nach Aufhebung des zugrundeliegenden Beschlusses neu zu treffen.
Bei der Neuregelung der Kosten ist das Verhalten der Beteiligten und der gesamte prozessuale Verlauf zu berücksichtigen, sodass Billigkeitserwägungen eine entscheidende Rolle spielen.
Tenor
werden die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Die Entscheidung folgt aus § 81 FamFG. An der Kostenentscheidung aus dem mit Beschluss vom 00.00.0000 aufgehobenen Beschluss vom 00.00.0000 hält das Gericht nicht fest. Vielmehr hat B. ihren Erbscheinsantrag vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen, so dass eine abweichende Kostenpflicht nur eines Beteiligten unbillig ist.