Berichtigung des Rubrums nach § 42 FamFG: Aufnahme der Versorgungsausgleichskasse
- Gericht
- Amtsgericht Kerpen
- Spruchkörper
- Familienabteilung
- Aktenzeichen
- 151 F 129/19
- Datum
- 21.06.2021
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGBM3:2021:0621.151F129.19.00
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 42 FamFG kann ein gerichtlicher Beschluss wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt werden.
Die Berichtigung kann die Ergänzung des Rubrums um fehlende, offensichtlich nicht aufgeführte Beteiligte umfassen.
Eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit stellt den formellen Wortlaut der Entscheidung wieder her und berührt nicht die materiellen Entscheidungsgründe.
Ist die Beteiligung einer Versorgungsausgleichskasse gesetzlich vorgesehen und ihr Fehlen offensichtlich, ist sie in das Rubrum aufzunehmen.
Rubrum
| 151 F 129/19 | ||||
In der Familiensache
wird das Rubrum des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Kerpen vom 17.05.2021 gemäß § 42 FamFG wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass bei den Beteiligten auch die Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG, T. mit aufgenommen wird.
Tenor
wird das Rubrum des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Kerpen vom 17.05.2021 gemäß § 42 FamFG wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass bei den Beteiligten auch die Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG, T. mit aufgenommen wird.