Antrag auf Eintragung satzungsmäßiger Regelungen im Grundbuch zurückgewiesen
- Gericht
- Amtsgericht Kamen
- Spruchkörper
- Einzelrichter
- Aktenzeichen
- BK-16077-26
- Datum
- 31.03.2016
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGUN2:2016:0331.BK16077.26.00
Abstrakte Rechtssätze
Satzungsmäßige Regelungen, die die Organisation einer Miteigentümergemeinschaft (z. B. Einladung, Beschlussfassung, Vertretung) betreffen, sind nicht in das Grundbuch eintragungsfähig.
Das Grundbuch dient der Abbildung dinglicher Rechte und verwaltungsrechtlicher Belastungen; Ordnungen über die innere Organisation der Gemeinschaft gehen über Verwaltungsregelungen im Sinne des § 1010 BGB hinaus und sind daher nicht einzutragen.
Eine Eintragungsbewilligung berechtigt nicht zur Eintragung von satzungsrechtlichen Organisationsregelungen, die nicht den in § 1010 BGB geregelten verwaltungsrechtlichen Inhalt haben.
Ein Antrag auf Eintragung nicht eintragungsfähiger satzungsmäßiger Bestimmungen ist zurückzuweisen; die Zurückweisung kann kostenpflichtig erfolgen.
Tenor
In der Grundbuchsache betreffend den im Grundbuch von B Blatt #####, B Blatt ##### eingetragenen Grundbesitz wird der von Notar Q am 13.11.2015 gestellte Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Gemäß der Eintragungsbewilligung sollen satzungsmäßige Regelungen über die Einladung und Abhaltung von Versammlungen, zu Beschlusssfassungen und zur Vertretung der Miteigentümergemeinschaft nach außen im Grundbuch verdinglicht werden. Derartige Regelungen gehen über eine Verwaltungsregelung gemäß § 1010 BGB hinaus und stellen vielmehr eine Ordnung über die Organisation der Gemeinschaft dar. Derartige Bestimmungen sind im Grundbuch nicht eintragungsfähig (vgl. auch OLG Hamm, DNotZ, 1973, 549 ff).
Der Eintragungsantrag war daher insgesamt zurückzuweisen.