Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO
- Gericht
- Amtsgericht Iserlohn
- Spruchkörper
- Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 45 C 63/16
- Datum
- 06.10.2016
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGIS:2016:1006.45C63.16.00
Abstrakte Rechtssätze
Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kann nach § 769 Abs. 1 ZPO angeordnet werden.
Die Anordnung der einstweiligen Einstellung kann mit der Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheitsleistung verbunden werden.
Die einstweilige Einstellung bezieht sich auf die konkret bezeichnete Vollstreckung (hier: Zahlungsaufforderung) und setzt voraus, dass dies im Anordnungsbeschluss bestimmt wird.
Das Gericht kann im selben Beschluss prozessuale Fristen, etwa zur Klageerwiderung, entsprechend verlängern.
Tenor
1. Es wird angeordnet, dass die Zwangsvollstreckung aus der Zahlungsaufforderung der Beklagten über € 70,45 (einschließlich Kosten) vom 01.08.2016 (Geschäftszeichen XV 114857) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 100 einstweilen eingestellt wird.
2. Die Frist zur Klageerwiderung wird antragsgemäß bis zum 21.10.2016 verlängert.
Gründe
Die Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung beruht auf § 769 Abs. 1 ZPO.