Ergänzung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses: Kind mit 97,50 EUR berücksichtigt
- Gericht
- Amtsgericht Ibbenbüren
- Spruchkörper
- Abteilung 9a
- Aktenzeichen
- 9a M 599/02
- Datum
- 16.12.2002
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGST2:2002:1216.9A.M599.02.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des pfändungsfreien Betrags sind unterhaltsberechtigte Personen zu berücksichtigen; wird die Ehefrau nicht berücksichtigt, kann stattdessen ein Kind des Schuldners als unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt werden.
Erfolgt in einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die Anordnung, Kinder nur zur Hälfte zu berücksichtigen, sind deren Unterhaltsbeträge entsprechend zu halbieren.
Ein Gläubiger kann die Ergänzung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinsichtlich der zu berücksichtigenden unterhaltsberechtigten Personen beantragen; das Vollstreckungsgericht kommt einem solchen Antrag nach, wenn die vorgetragenen Tatsachen die Anpassung rechtfertigen und keine entgegenstehenden Anträge vorliegen.
Die Kostenentscheidung in Vollstreckungsverfahren richtet sich nach § 788 ZPO; das Gericht kann die Verfahrenskosten dem Schuldner auferlegen.
Tenor
wird der Pfändungs-und Überweisungsbeschluß vom 11.6.2002 dahin ergänzt, dass das Kind ..........., geboren am 22. November 1988, nur mit einem Betrag von 97,50 EUR
als unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt wird.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.
Gründe
Die Gläubigerin beantragt, das Kind......... nur mit 97,50 EUR monatlich als unterhalts-
berechtigte Person zu berücksichtigen. Da die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung nicht als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen ist, würde das älteste Kind an die Stelle der Ehefrau treten.
Dadurch würde auf ............ ein höherer pfandfreier Betrag entfallen.
Der Schuldner stellt keinen Antrag.
Dem Antrag der Gläubigerin ist zuzustimmen.
Da laut Pfändungs-und Überweisungsbeschluß vom 11.6.2002 die 4 Kinder des Schuldners nur zur Hälfte zu berücksichtigen sind, ist ..........nur mit 195,00 EUR : 2 = 97,50 EUR als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 788 ZPO.