Anordnung familienpsychologischen Gutachtens zu Sorgerechts- und Erziehungsfragen
- Gericht
- Amtsgericht Ibbenbüren
- Spruchkörper
- Einzelrichter
- Aktenzeichen
- 40 F 97/13
- Datum
- 27.08.2013
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGST2:2013:0827.40F97.13.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten kann angeordnet werden, wenn erhebliche Zweifel an der Erziehungs- oder Bindungsfähigkeit eines Elternteils bestehen und diese Zweifel für die Frage des Kindeswohls entscheidungserheblich sind.
Defizite der Erziehungs- oder Bindungsfähigkeit sind vorrangig dahingehend zu prüfen, ob sie durch Maßnahmen der Jugendhilfe nach §§ 27 ff. SGB VIII ausgeglichen werden können.
Ein Entzug der elterlichen Sorge kommt nur in Betracht, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes ohne Eingriff akut gefährdet ist und mildere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen.
Bei der Prüfungsreihenfolge ist zu berücksichtigen, ob ein Verbleib des Kindes im elterlichen Haushalt unter bestimmten Auflagen möglich ist; nur bei Unzumutbarkeit oder Gefahr ist eine Fremdunterbringung gerechtfertigt.
Rubrum
1. Ist die Kindesmutter in ihrer Erziehungs- und/oder Bindungsfähigkeit eingeschränkt?
2. Können etwaige Defizite der Kindesmutter in ihrer Erziehungs- und/oder
Bindungsfähigkeit durch Maßnahmen der Erziehungshilfe gemäß §§ 27 ff
SGB VIII aufgefangen werden?
3. Ist ein Entzug des Sorgerechts der Kindesmutter zum Schutz des körperlichen, geistigen und seelischen Wohles des betroffenen Kindes erforderlich?
4. Unter welchen Bedingungen kommt ein Verbleib des Kindes in dem mütterlichen Haushalt Betracht oder aber ist eine Fremdunterbringung erforderlich?
Zum/Zur Sachverständigen wird bestimmt:
Frau L,…(weitere Angaben entfernt).
Tenor
Betreffend die Minderjährige Q, geb. am 00.00.2006, soll ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt werden zu folgenden Fragen: