Erbscheinsantrag zurückgewiesen wegen bereits erteilter gemeinschaftlicher Erbscheine
- Gericht
- Amtsgericht Herford
- Spruchkörper
- Rechtspfleger
- Aktenzeichen
- 5 VI 33/22
- Datum
- 26.07.2023
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGHF1:2023:0726.5VI33.22.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Erbscheinsantrag ist zurückzuweisen, wenn hinsichtlich desselben Nachlasses bereits Tatsachen festgestellt und ein Erbschein wirksam erteilt worden ist, sodass der weitere Antrag nicht mehr durchgreift.
Die Rechtskraft oder der verfahrensmäßige Abschluss einer Entscheidung über einen Erbscheinsantrag schließt die erneute selbständige Entscheidung über einen inhaltsgleichen Folgeantrag aus.
Soweit ein Beschwerde- oder Rechtsmittelverfahren durch die Berufungsinstanz erledigt ist und die Instanz vermerkt, dass nichts weiter zu veranlassen ist, sind nachfolgende Eingaben ohne Folgen zu lassen.
Gerichtliche Feststellungen, die für die Erteilung eines Erbscheins erforderlich sind, begründen die Grundlage für eine abschließende Erbenermittlung gegenüber konkurrierenden Anträgen.
Rubrum
| 5 VI 33/22 | ![]() |
Amtsgericht Herford
Beschluss
In der Nachlassangelegenheit
Nach dem am 10.02.2021 verstorbenen …, geboren am … ,ot letzem gewöhnlichen Aufenthalt in…
beteiligt:
1. … Erbin, Verfahrensbevollmächtigter: …
2. … Erbe, Verfahrensbevollmächtigter: …
3. …Erbin, Verfahrensbevollmächtigter: …
4. …Erbe, Verfahrensbevollmächtigter: …
Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 4. Vom 03.03.2022 wird zurückgewiesen.
Tenor
Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 4. Vom 03.03.2022 wird zurückgewiesen.
Gründe
Am 09.12.2021 hat die Beteiligte zu 1. beantragt, ihr einen gemeinschaftlichen Erbschein zu erteilen, der sie und ihren Bruder, den Beteiligten zu 2., zu je ¼ Anteil, sowie die Beteiligte zu 2. zu ½ Anteil als Miterben ausweist.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Herford vom 01.07.2022 wurden die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Beteiligten zu 1. Erforderlich sind, für festgestellt erachtet.
Gegen diese Entscheidung legte der Beteiligte zu 4. Mit Schreiben vom 22.07.2022 Beschwerde ein.
Durch Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.03.2023 wurde beschlossen, dass die Beschwerde zulässig ist, in der Sache allerdings keinen Erfolg hat.
Laut Aktenvermerk des Oberlandesgerichts Hamm vom 30.05.2023 ist hinsichtlich der weiteren Eingaben des Beteiligten zu 4. nichts zu veranlassen, da das Verfahren abgeschlossen ist.
Dem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins der Beteiligten zu 1. wurde inzwischen entsprochen. Der weitere Antrag des Beteiligten zu 4. auf Erteilung eines Erbscheins vom 03.03.2022 war daher zurückzuweisen.
Rechtsbehelfsbelehrung
