Treffer
AG Herford Beschluss· rechtskräftig

Bußgeld wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung; Handyvorwurf nicht nachgewiesen

Gericht
Amtsgericht Herford
Spruchkörper
Einzelrichter
Aktenzeichen
111 Owi 314-25
Datum
09.12.2025
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:AGHF1:2025:1209.111OWI314.25.00
Quelle
Das AG Herford setzte im schriftlichen Verfahren nach §72 OWiG eine Geldbuße von 60 EUR wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit fest und traf die Kostenentscheidung zuungunsten der Betroffenen. Von einer Begründung wurde gemäß §72 Abs. 6 OWiG abgesehen; es wird auf den Bußgeldbescheid vom 27.08.2025 verwiesen. Der Vorwurf der Nutzung eines Handys war nicht nachgewiesen; aufgrund tateinheitlicher Begehung war ein Teilfreispruch und eine abweichende Kostenregelung rechtlich nicht möglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im schriftlichen Verfahren nach § 72 OWiG kann das Gericht von einer ausführlichen Begründung absehen und auf den Bußgeldbescheid verweisen, soweit § 72 Abs. 6 OWiG dies ermöglicht.

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Die Verhängung einer Geldbuße wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit setzt den Nachweis der Geschwindigkeitsüberschreitung gemäß StVO/StVG/BKat voraus.

3

Ist der Nachweis einer zusätzlich behaupteten Verkehrsordnungswidrigkeit (z. B. Handybenutzung) nicht erbracht, entfällt eine Verurteilung hierfür; nur nachgewiesene Tatbestände werden geahndet.

4

Bei tateinheitlicher Begehung mehrerer Vorwürfe kann ein Teilfreispruch rechtlich ausgeschlossen sein; dies kann die Änderung des Kostenausspruchs gegenüber dem ursprünglichen Bußgeldbescheid verhindern.

Relevante Normen
§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2§ 49 StVO§ 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG

Rubrum

1

Amtsgericht Herford Beschluss
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In dem Bußgeldverfahren

3

gegen Verteidiger:

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hat das Amtsgericht Herford

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durch den Richter

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am 09. Dezember 2025

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beschlossen:

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Gegen die Betroffene wird im schriftlichen Verfahren gemäß § 72 OWiG wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße in Höhe von 60,00 EUR festgesetzt.

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Die Kos­ten des Ver­fah­rens und die not­wen­di­gen Aus­la­gen der Betroffenen trägt diese selbst.

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(Angewandte Vorschriften: §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG, 11.3.3 BKat)

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Von ei­ner Be­grün­dung wird ge­mäß § 72 Abs. 6 OWiG ab­ge­se­hen. Es wird auf den Inhalt des Bußgeldbescheids vom 27.08.2025 verwiesen.

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Klarstellend war jedoch anzumerken, dass der Vorwurf der Nutzung eines Handys nicht erbracht werden konnte. Nur der Nachweis der Geschwindigkeitsübertretung konnte nach Lage der Akten erbracht werden. Aufgrund der tateinheitlichen Begehung, die der Bußgeldbescheid zu Grunde gelegt hatte, war ein Teilfreispruch aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Insoweit konnte der Kostenausspruch auch nicht abändert werden.

Tenor

Gegen die Betroffene wird im schriftlichen Verfahren gemäß § 72 OWiG wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße in Höhe von 60,00 EUR festgesetzt.

Bußgeld wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung; Handyvorwurf nicht nachgewiesen — Themis