AG Heinsberg Beschluss
Bestellung eines Pflichtverteidigers (§ 140 Abs. 2 StPO analog)
- Gericht
- Amtsgericht Heinsberg
- Spruchkörper
- Richterin am Amtsgericht
- Aktenzeichen
- 42 VRJs 79/23 191 Js 98/22
- Datum
- 26.04.2024
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGHS:2024:0426.42VRJS79.23.191JS.00
Das Amtsgericht Heinsberg hat dem Verurteilten T. F. durch Beschluss vom 26.04.2024 Rechtsanwalt P. N. als Pflichtverteidiger bestellt. Die Bestellung erfolgte unter Verweis auf die analoge Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO. Der Beschluss regelt die formelle Bestellung eines Verteidigers für das weitere Verfahren und dient der Sicherung des Verteidigungsrechts.
Abstrakte Rechtssätze
1
Das Gericht kann einem Verurteilten durch Beschluss einen Pflichtverteidiger bestellen.
2
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers kann, soweit tragfähig, analog zu § 140 Abs. 2 StPO erfolgen.
3
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers erfolgt in einem förmlichen Beschluss des zuständigen Gerichts.
4
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers dient der Sicherung des Anspruchs auf wirksame Verteidigung im Strafverfahren.
Tenor
Dem Verurteilten T. F. wird Rechtsanwalt P. N., L.-straße, M., als Pflichtverteidiger bestellt (§ 140 Abs. 2 StPO analog).