Treffer
AG Heinsberg Beschluss

Bestellung eines Pflichtverteidigers (§ 140 Abs. 2 StPO analog)

Gericht
Amtsgericht Heinsberg
Spruchkörper
Richterin am Amtsgericht
Aktenzeichen
42 VRJs 79/23 191 Js 98/22
Datum
26.04.2024
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:AGHS:2024:0426.42VRJS79.23.191JS.00
Quelle
Das Amtsgericht Heinsberg hat dem Verurteilten T. F. durch Beschluss vom 26.04.2024 Rechtsanwalt P. N. als Pflichtverteidiger bestellt. Die Bestellung erfolgte unter Verweis auf die analoge Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO. Der Beschluss regelt die formelle Bestellung eines Verteidigers für das weitere Verfahren und dient der Sicherung des Verteidigungsrechts.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann einem Verurteilten durch Beschluss einen Pflichtverteidiger bestellen.

2

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers kann, soweit tragfähig, analog zu § 140 Abs. 2 StPO erfolgen.

3

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers erfolgt in einem förmlichen Beschluss des zuständigen Gerichts.

4

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers dient der Sicherung des Anspruchs auf wirksame Verteidigung im Strafverfahren.

Tenor

Dem Verurteilten T. F. wird Rechtsanwalt P. N., L.-straße, M., als Pflichtverteidiger bestellt (§ 140 Abs. 2 StPO analog).

Bestellung eines Pflichtverteidigers (§ 140 Abs. 2 StPO analog) — Themis