Kostenentscheidung in Sorge- und Umgangssache: Gerichtskosten je zur Hälfte
- Gericht
- Amtsgericht Heinsberg
- Spruchkörper
- Richterin am Amtsgericht
- Aktenzeichen
- 30 F 264/21
- Datum
- 11.07.2022
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGHS:2022:0711.30F264.21.00
Abstrakte Rechtssätze
In Sorge- und Umgangssachen entspricht es regelmäßig der Billigkeit, die Gerichtskosten zwischen den Eltern hälftig aufzuteilen.
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist in Verfahren, die überwiegend im Interesse des Kindes geführt werden, grundsätzlich nicht anzuordnen.
Entscheidungen über die Kostentragung sind nach §§ 81, 83 Abs. 2 FamFG zu treffen; die Billigkeitsabwägung kann zu Aufhebungen der Kostenerstattung führen.
Erledigt sich ein Verfahren aufgrund Zeitablaufs infolge verzögernder Anträge oder Verfahrenshindernisse, kann dies die Kostenaufhebung rechtfertigen.
Tenor
Die Kindeseltern tragen die Gerichtskosten zu je 1/2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG.
Es entspricht vorliegend billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.
In Sorge- und Umgangssachen, die regelmäßig im Interesse des Kindes geführt werden, entspricht es grundsätzlich der Billigkeit, die Gerichtskosten zwischen den Eltern aufzuteilen und vom Ausspruch einer Erstattung außergerichtlicher Auslagen abzusehen. Gründe dafür, von dieser Kostenregelung abzuweichen, sind nicht ersichtlich.
Das Verfahren hat sich aufgrund Zeitablaufs erledigt. Die Kindesmutter hatte ursprünglich beantragt, das titulierte Umgangsrecht zwischen Vater und Kindern für den Zeitraum vom 10.09.2021 bis zum 09.11.2021, hilfsweise bis zum 09.10.2021 auszuschließen. Aufgrund des vorgeschalteten Antrags der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und der anschließenden (unbegründeten) Befangenheitsanträge des Kindesvaters konnte über den gestellten Antrag nicht zeitnah entschieden werden. Daher ist es insgesamt angemessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben