Erbscheinsantrag zurückgewiesen; Verweis auf früheren Feststellungsbeschluss
- Gericht
- Amtsgericht Heinsberg
- Spruchkörper
- Richterin am Amtsgericht
- Aktenzeichen
- 2 VI 217/19
- Datum
- 11.07.2019
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGHS:2019:0711.2VI217.19.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Erbschein ist nicht zu erteilen, wenn die Antragsteller nicht die rechtmäßigen Erben der Erblasserin sind.
Das zuständige Gericht kann zur Begründung der Versagung eines Erbscheins auf die Feststellungen eines früheren Feststellungsbeschlusses verweisen.
Die Zurückweisung eines Erbscheinsantrags kann kostenpflichtig erfolgen; das Gericht hat in diesem Fall den Verfahrenswert festzusetzen.
Tenor
Der Erbscheinsantrag von I3, T2, 52525 Heinsberg vom 28.03.2019 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird auf 2.000.000,00 Euro EUR festgesetzt.
Gründe
Der Erbschein ist nicht zu erteilen, da es sich bei dem Antragsteller und I2, geboren am 02.06.1965, nicht um die rechtmäßigen Erben der Erblasserin handelt. Zu den Gründen wird auf den Feststellungsbeschluss des Amtsgerichts Heinsberg, Aktenzeichen 2 VI 294/13, vom 12.09.2014 verwiesen.