Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und Verstoßes gegen das WaffG; Anwendung JGG
- Gericht
- Amtsgericht Hamm
- Spruchkörper
- Einzelrichter
- Aktenzeichen
- 13 Ds-910 Js 75/18-80/18
- Datum
- 16.07.2018
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGHAM:2018:0716.13DS910JS75.18.80.00
Abstrakte Rechtssätze
Jugendstrafrecht nach §105 JGG ist auch auf Heranwachsende anzuwenden, wenn bei ihnen Entwicklungsverzögerungen festgestellt werden, die eine erzieherische Behandlung erforderlich machen.
Mehrere Straftatbestände, die in Tateinheit begangen wurden, sind gemeinsam festzustellen; die Tateinheit führt zur gleichzeitigen Verurteilung der verwirklichten Delikte.
Urteilsgründe können gemäß §267 Abs.4 Satz1 StPO verkürzt wiedergegeben werden, wenn der festgestellte Sachverhalt aus dem zugelassenen Anklagesatz hervorgeht.
Die Kostenentscheidung in Jugendverfahren richtet sich nach den Vorgaben des §74 JGG.
Tenor
Der Angeklagte ist der gefährlichen Körperverletzung in Tateiheit mit Verstoß gegen das Waffengesetz schuldig.
Ihm wird auferlegt, binnen zwei Monaten ab Rechtskraft 100,00 EUR an die
Stiftung E, C-Straße, C2 (IBAN: DE#########################)
zu zahlen.
Angewendete Vorschriften: §§ 223, 224 StGB, 52 WaffG, 1, 105 ff JGG
Gründe
Dieser Entscheidung liegt keine Verständigung im Sinne des § 257 c StPO zu Grunde, die Urteilsgründe werden abgekürzt dargestellt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz, auf den zur Meidung von Wiederholungen Bezug genommen wird; angewendet wurden die vorstehend aufgeführten Bestimmungen des Straf- sowie des Jugendstrafrechts.
Der Angeklagte war zur Tatzeit etwa 20 Jahre und 5 Monate alt, gleichwohl war nach § 105 JGG Jugendrecht zur Anwendung zu bringen, weil entsprechende Entwicklungsverzögerungen in Person des Angeklagten festzustellen waren.
Bei der zur erzieherischen Einwirkung erforderlichen Bestimmung des Erziehungsbedarfs hat das Gericht die Umstände des Einzelfalls erwogen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.